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Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 7 Seiten

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Art. 20a Berechnung für die einzelne juristische Person

1 Die Berechnung des massgebenden Gewinns einer juristischen Person basiert auf dem steuerbaren Gewinn nach Artikel 58 DBG2 abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen nach DBG.

2 Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) werden mit dem Faktor Zeta-2 gewichtet und den ordentlichen Gewinnen zugerechnet.

3 Ist die Summe der Gewinne nach Absatz 2 grösser als 30 Prozent des reduzierten Gewinns nach Absatz 1, entspricht der massgebende Gewinn einer juristischen Person dieser Summe multipliziert mit dem Faktor Zeta-1. Andernfalls entspricht er 30 Prozent des reduzierten Gewinns multipliziert mit dem Faktor Zeta-1.

4 Ist das Ergebnis der Berechnung negativ, beträgt der massgebende Gewinn Null.

Art. 20b Berechnung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2

1 Der Faktor Zeta-1 entspricht dem Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung des Gewinns der juristischen Personen zur steuerlichen Ausschöpfung des Einkommens und Vermögens der natürlichen Personen. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt dieses Verhältnisses in den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren. Die Berechnung ist in Anhang 6a festgelegt.

2 Der Faktor Zeta-2 entspricht der durchschnittlichen Ausschöpfung der Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24b StHG4. Grundlage für die Berechnung sind die Ermässigungen der Kantone im letzten verfügbaren Bemessungsjahr. Die Berechnung ist in Anhang 6a festgelegt.

Art. 20c Berechnung für den Kanton

Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen eines Kantons sind in Anhang 6a festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen.

1. Abschnitt (Art. 51–54)

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Art. 55

Aufgehoben

Art. 56 Absätze 1–3

Aufgehoben

2 SR 642.11

3 SR 642.14

4 SR 642.14