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Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 7 Seiten

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3. Abschnitt (Art. 57)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 57a

3a. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Art. 57a Berechnung des Ressourcenpotenzials

Für Bemessungsjahre bis 2019 gelten die Bestimmungen des 5. und 6. Abschnitts, für Bemessungsjahre ab 2020 die Bestimmungen des 6a. Abschnitts.

Art. 57b Weiteranwendung der Faktoren Beta

1 Bei Gesellschaften, die ihren besonderen Steuerstatus verloren haben, werden in den Bemessungsjahren 2020–2024 die Faktoren Beta nach Artikel 23a Absatz 1 FiLaG auf den Gewinnanteil nach Artikel 17 Buchstabe b in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung angewendet. Dies gilt ebenso für Gesellschaften, die auf ihren Steuerstatus verzichtet haben, für die Bemessungsjahre 2017–2024.

2 Die Gewinne, die aufgrund der Reduktion des Volumens nach Artikel 23a Absatz 1 FiLaG nicht mehr der Gewichtung mit den Faktoren Beta unterstehen, werden nach Artikel 20a mit dem Faktor Zeta-1 beziehungsweise Faktor Zeta-2 multipliziert.

3 Ist der nach den Absätzen 1 und 2 berechnete massgebende Gewinn kleiner als 30 Prozent des nach Artikel 20a Absatz 1 reduzierten Gewinns multipliziert mit dem Faktor Zeta-1, so wird Letzteres als massgebender Gewinn verwendet.

4 Die Faktoren Beta für das Referenzjahr 2020 sind in Anhang 6a festgelegt.

Art. 57c Datenerhebung zur Weiteranwendung der Faktoren Beta

1 Die Kantone identifizieren die juristischen Personen, für die nach Artikel 57b die Faktoren Beta weiter angewendet werden.

2 Für die Gewinne dieser juristischen Personen richtet sich die Berechnung des mit dem entsprechenden Faktor Beta multiplizierten Gewinnanteils nach Artikel 57b Absatz 1 nach dem gewichteten Durchschnitt der letzten drei Jahre als juristische Person mit besonderem Steuerstatus.

3 Fusioniert die juristische Person mit einer juristischen Person ohne besonderen Steuerstatus, so wird die Gewichtung nach Artikel 57b anteilsmässig berücksichtigt. Bei einer Spaltung werden die Gewinne beider Gesellschaften nach Artikel 57b gewichtet.