Vorlage
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 9 Seiten
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Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853. BB
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands AS 2017
Art. 31 Abs. 1 Bst. f , 2–2terund 3 Bst. c
1Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
f. Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität (Art. 4 Abs. 2bis) sowie die dazugehörige Feuerwaffe aus dem Besitz von Personen, die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind.
2Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität (Art. 4 Abs. 2bis) sowie die dazugehörige Feuerwaffe, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.
2bisBeschlagnahmt sie Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b - d, die nicht im kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert sind oder für die der rechtmässige Besitz nach Artikel 42b nicht bestätigt wurde, hat der Besitzer oder die Besitzerin innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 28c– 28e einzureichen oder die Feuerwaffen einer berechtigten Person zu übertragen.
2terBeschlagnahmt sie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität sowie die dazugehörige Feuerwaffe, so hat der Besitzer oder die Besitzerin für die Feuerwaffe innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 28c–28e einzureichen oder die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen.
3Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
c. die Gegenstände nicht an eine berechtigte Person übertragen wurden und das Gesuch nach Absatz 2bisoder 2ternicht eingereicht oder abgelehnt wurde.
Art. 32a Abs. 1 Bst. c
1Die Zentralstelle führt folgende Datenbanken:
c. Datenbank mit Meldungen über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen und mit Meldungen aus Schengen-Staaten betreffend Verweigerungen von Bewilligungen zum Erwerb von Feuerwaffen aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person (DEBBWA);
Art. 32b Abs. 2 Bst. b und 5 Bst. b
2Die DEBBWA enthält folgende Daten:
b. Umstände, die zum Entzug oder zur Verweigerung der Bewilligung geführt haben;
5Das Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 2 enthält die folgenden Daten: