Vorlage
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853. BB
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands AS 2017
b. Art der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer, Datum der Übertragung und Datum der Vernichtung;
Art. 32c Abs. 3bis
3bisAuf Anfrage sind anderen Schengen-Staaten Informationen aus DEBBWA betreffend die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins oder einer Ausnahmebewilligung aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person weiterzuleiten. Die Weiterleitung an zum Zwecke des Austausches über verweigerte Bewilligungen vorgesehene Informationssysteme in anderen Schengen-Staaten darf im automatisierten Verfahren erfolgen.
Art. 42b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
1Wer beim Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes bereits im Besitz einer Feuerwaffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b - d ist, muss den rechtmässigen Besitz dieser Feuerwaffe innerhalb von zwei Jahren von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons bestätigen lassen.
2Keine Bestätigung ist erforderlich, wenn:
a. die Feuerwaffe bereits in einem kantonalen Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 registriert ist; oder
b. es sich um eine Ordonnanzfeuerwaffe handelt, die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurde.