Vorlage

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853. BB

Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands AS 2017

Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 1

Erwerb von Munition, Munitionsbestandteilen und

Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität

1Munition und Munitionsbestandteile sowie Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität (Art. 4 Abs. 2bis) dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind:

Art. 16a Besitzberechtigung

Zum Besitz von Munition und Munitionsbestandteilen sowie von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität ist berechtigt, wer die Gegenstände rechtmässig erworben hat.

Art. 18a Abs. 1

1Die Hersteller und Herstellerinnen von Feuerwaffen, sowie von deren wesentlichen Bestandteilen oder von deren Zubehör müssen diese Gegenstände zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln und unterschiedlich markieren.

Art. 19 Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen

1Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu Waffen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 sind verboten.

2Der nichtgewerbsmässige Umbau von Gegenständen zu anderen als in Artikel 5 Absatz 1 erfassten Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen ist bewilligungspflichtig. Die Artikel 8, 9, 9b Absatz 3, 9c, 10, 11 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 12 gelten sinngemäss.

3°Die Kantone können Ausnahmen zu den Verboten nach Absatz 1 bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher.

4Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.

Art. 21 Sachüberschrift Abs. 1, 1bisund 1ter

Buchführung und Meldepflicht

1Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.

1bisSie sind verpflichtet, der für die Führung des Informationssystems (Art. 32a Abs.

2) zuständigen kantonalen Behörde über Beschaffung, Verkauf oder sonstigen