Vorlage
Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 9 Seiten
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Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853. BB
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands AS 2017
Anhang (Art. 2 und 3 Abs. 2
Änderung eines anderen Erlasses
Das Waffengesetz vom 20. Juni 19976 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2bisund 2 ter
2bisAls Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen von mehr als:
a. 20 Patronen für Faustfeuerwaffen;
b. 10 Patronen für Handfeuerwaffen.
2ter
Bisheriger Abs. 2bis
Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und
Waffenzubehör
1Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und der Besitz von:
a. Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b. zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen;
c. halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
– Faustfeuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Patronen verschossen werden können, wenn sie mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität nach Artikel 4 Absatz 2bisBuchstaben a ausgerüstet sind,
– Handfeuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 11 Patronen verschossen werden können, wenn sie mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität nach Artikel 4 Absatz 2bisBuchstaben b ausgerüstet sind;
d. halbautomatischen Handfeuerwaffen, die mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können;
e. Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihren wesentlichen Bestandteilen;
f. Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.