Vorlage

Vernehmlassung 2017/74: Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG); (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 9 Seiten

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Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853. BB

Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands AS 2017

d. Erfordernisse der nationalen Verteidigung; oder

e. bildungsbezogene, kulturelle und historische Zwecke sowie Forschungszwecke.

3Ausnahmebewilligungen für das Schiessen nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 können erteilt werden, wenn keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen und die Sicherheit durch geeignete Massnahmen gewährleistet wird.

Art. 28d Besondere Voraussetzungen für Sportschützen

1Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Hinblick auf das sportliche Schiesswesen ist auf Feuerwaffen und wesentliche Waffenbestandteile nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie auf besonders konstruierte Bestandteile und Waffenzubehör beschränkt, die für diesen Zweck tatsächlich benötigt werden.

2Ausnahmebewilligungen können nur erteilt werden an:

a. Mitglieder eines Schiessvereins;

b. Personen, die gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde auf andere Art nachweisen, dass sie ihre Feuerwaffe regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen.

3Der Nachweis der Vereinsmitgliedschaft und des regelmässigen Schiessens nach Absatz 2 ist gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde nach 5 und 10 Jahren erneut zu erbringen.

4Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Übernahme der Ordonnanzwaffe zu Eigentum beim Ausscheiden aus der Armee.

Art. 28e Besondere Voraussetzungen für Sammler, Sammlerinnen und

Museen

1Ausnahmebewilligungen aus Gründen der Sammlertätigkeit können nur erteilt werden, wenn die betroffenen Personen oder Institutionen nachweisen, dass sie angemessene Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung der Sammlung getroffen haben (Art. 26).

2Sammler, Sammlerinnen und Museen müssen:

a. darlegen, welchen Zweck sie mit der Sammlung verfolgen;

b. ein Verzeichnis führen, das alle in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 umfasst und das stets aktuell zu halten ist;

c. das Verzeichnis sowie die dazugehörigen Ausnahmebewilligungen den Behörden auf Verlangen jederzeit vorweisen können.

Gliederungstitel vor Art. 29

2. Abschnitt: Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren