Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 16 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung CO2-Verordnung
4.7 Artikel 135 Buchstabe f
Bei den in den Anhängen 3a und 3b beschriebenen Methoden soll das UVEK die Möglichkeit haben, in eigener Kompetenz technische Parameter wie Emissionsfaktoren oder Energiepreise der aktuellen Entwicklung anzupassen.
4.8 Anhang 3a
Der Anhang beschreibt Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderung und an das Monitoringkonzept von Wärmeverbünden.
Zu 1 Geltungsbereich
Die Methode ist anwendbar für neue Wärmenetze mit vorwiegend CO2-neutral produzierter Wärme und bestehende Wärmenetze, bei denen ein bestehender fossiler Heizkessel durch eine vorwiegend CO2-neutrale Wärmequelle ersetzt wird. Unter „vorwiegend“ wird verstanden, dass fossile Energieträger nur zur Abdeckung der Spitzenlast und allenfalls noch für den Sommerbetrieb verwendet werden. Der Ersatz eines zentralen Kessels kann auch mit einer Verdichtung oder Erweiterung des bestehenden Wärmenetzes verbunden sein. Je nach Fall können Teile der Formel (1) gleich Null gesetzt werden.
Zu 2 Begriffe
CO2-neutrale Wärmequellen nach Buchstabe a verwenden meist Holz oder Abwärme als Energieträger. Auch Wärmepumpen fallen unter diesen Begriff.
Zu 3.2 Systemgrenzen
Für die Referenzentwicklung sind die folgenden Systemgrenzen anzuwenden, je nachdem ob es sich um ein neues oder bestehendes Wärmenetz handelt:
Abbildung 1: Systemgrenze der Referenzentwicklung bei einem neuen Wärmenetz 6/16 054.11-00022/00006/00002/Q165-1029