Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 16 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung CO2-Verordnung

Die Emissionsverminderung durch ein nonEHS-Unternehmen (nU), welches an ein neues Wärmenetz oder im Rahmen einer Netzerweiterung oder -verdichtung angeschlossen wird, berechnet sich wie folgt:

𝑅𝐸𝑛𝑈 = 𝑊𝑛𝑈 × 𝐸𝐹𝑊𝑉

Die Emissionsverminderung durch ein nonEHS-Unternehmen (aU), welches an ein bestehendes Wärmenetz angeschlossen wird, errechnet sich wie folgt:

𝑊𝑎𝑈

𝑅𝐸𝑎𝑈 = ( ) × 𝐸𝐹 × 𝑅𝐹𝑦

1 − 𝑊𝑉𝑁

Dabei stellt WnU resp. WaU die Wärme dar, die in einem Jahr an das nonEHS-Unternehmen geliefert wird, gemessen an der Übergabestelle des Wärmeverbunds zum Bezüger.

Wärmelieferungen an Unternehmen, die am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen, sind nicht bescheinigungsfähig und müssen wie bei nonEHS-Unternehmen ausgewiesen werden. Ein vorgängiger Kontakt mit der Geschäftsstelle Kompensation ist empfohlen.

Pauschaler Emissionsfaktor

Der Emissionsfaktor für Wärmeverbünde EFWV wird pauschal festgelegt. Dieser Wert entspricht einer konservativen Schätzung anhand mehrerer Praxisbeispiele, er basiert somit auf bisher bekannten Absenkpfaden, Schlüsselkundenregelungen, etc. und geht ausserdem in der Referenzentwicklung von Erdgas aus. Der pauschale Emissionsfaktor führt dazu, dass im Mittel 10 – 20 Prozent weniger Emissionsverminderungen angerechnet werden als bei einem projektspezifischen Ansatz. Gewisse Projekte profitieren hingegen von diesem Faktor, weil sie sich mehr Emissionsverminderungen anrechnen können.

Zu 3.5 Berechnung der Projektemissionen

Die erwarteten Emissionen setzen sich aus den Emissionen der in der Heizzentrale eingesetzten Energieträger zusammen. Dafür sind Verbrauchsdaten zu bestimmen und die zugehörigen Emissionsfaktoren zu verwenden. Holztransporte und Stromverbrauch von Pumpen (ausgenommen Wärmepumpen) können vernachlässigt werden.

Zu 3.5.2 Berechnung Projektemissionen aus Abwärme einer KVA

Wird keine Abwärme aus einer Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) verwendet oder verbrennt eine KVA nur Abfälle, für die sie einen Entsorgungsauftrag hat (d.h. keine ausländischen Abfälle), kann dieser Term gleich 0 gesetzt werden.

Der Emissionsfaktor für Wärme aus einer KVA beträgt 52,3 Tonnen CO2eq/TJ. Dieser Wert entspricht den durchschnittlich in den Jahren 2008 – 2012 im Treibhausgasinventar der Schweiz ausgewiesenen fossilen CO2-Emissionen der KVA. Die Umrechnung zu kWh erfolgte mit dem Faktor 0.2778*106 kWh/TJ.

Der energetische Nutzungsgrad ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Energieinput und gesamter Energieabgabe (Wärme und Strom) über einen längeren Betrachtungszeitraum. Wenn die Betrachtung über einen Zeitraum von einem Jahr erfolgt, wird dies als Jahresnutzungsgrad bezeichnet.

Zu 4.1 Wärmebezügerliste

Hinweis zu von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen in der Wärmebezügerliste: Es muss bei solchen Unternehmen im Einzelfall vom BAFU über die Anrechenbarkeit entschieden werden (siehe Erläuterung zu 3.4). Die Wärmelieferung muss immer in der Wärmebezügerliste aufgelistet werden.

8/16 054.11-00022/00006/00002/Q165-1029