Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 16 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung CO2-Verordnung
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Artikel 6 Absatz 2bis
Mit dieser neuen Regelung werden für bestimmte Projekte und Programme Methoden zur Berechnung der Emissionsverminderungen sowie für das Monitoringkonzept verbindlich vorgeschrieben. Dazu gehören Projekte und Programme zu Wärmeverbünden und Deponiegas, die neu die im Anhang 3a und 3b aufgeführten Methoden anwenden müssen, um die Emissionsverminderungen zu berechnen und nachzuweisen. Diese Standardisierung senkt einerseits die Entwicklungskosten für die Gesuchsteller und verbessert andererseits die Gleichbehandlung der Projektentwickler. Die Methoden basieren auf den bereits publizierten Standardmethoden (Anhänge der Mitteilung des BAFU „Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland“).
Projekte und Programme, welche nicht in den beschriebenen Geltungsbereich fallen, können wie bisher eigene Methoden verwenden.
4.2 Artikel 7 Absatz 3 (neu) und Artikel 9 Absatz 6 (neu)
Neu sollen Gesuche anhand einheitlicher vom BAFU vorgegebener Formatvorlagen eingegeben werden. Es handelt sich dabei um die bereits bekannten Vorlagen des BAFU, deren Benutzung nun verbindlich gemacht werden soll. Die Vorlagen enthalten keine zusätzlichen materiellen Anforderungen oder Verpflichtungen, für die nicht bereits eine gesetzliche Grundlage besteht.
4.3 Artikel 9 Absatz 5
Neu gilt für alle Fristen, innerhalb derer ein Monitoringbericht abgegeben werden muss, eine einheitliche Frist von 3 Jahren. Insbesondere Wärmeverbünde mussten in der Vollzugspraxis häufig eine Fristverlängerung für den ersten Monitoringbericht beantragen, für den bisher eine kürzere Frist gegolten hat. Auch hiermit soll den Projektentwickler entgegengekommen und das System vereinfacht werden.
4.4 Artikel 11 Absatz 4
Neu gilt nicht mehr der Eignungsentscheid als Beginn der neuen Kreditierungsperiode, sondern der Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung. Somit wird ausgeschlossen, dass eine Verzögerung des neuen Eignungsentscheids zu einer künstlich verlängerten Kreditierungsperiode führt.
4.5 Artikel 91 Absatz 1
Der Zeitpunkt für die Erfüllung der Kompensationspflicht wird vom 1. Juni auf den 1. Oktober verschoben. Die Erfahrung aus dem Vollzug hat gezeigt, dass die zu kompensierenden CO2- Menge erst gegen Ende April, meist sogar erst Anfang Mai, festgestellt werden kann. Die Frist bis 1. Juni ist daher für die Kompensationspflichtigen oft nicht ausreichend. Insbesondere Treibstoffimporteure, die erstmals kompensationspflichtig werden, sind faktisch nicht in der Lage, ihrer Pflicht fristgerecht nachzukommen, weshalb häufig Fristerstreckungen gewährt wurden. Mit einer generellen Verlängerung der Frist auf den 1. Oktober soll sich diese Situation entspannen.
4.6 Artikel 102 Absatz 2
Für die Rückerstattung der CO2-Abgabe wird gemäss Verfahren nach der Mineralölsteuergesetzgebung durch die EZV eine Gebühr erhoben. Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen und die Abnahme des Aufwands für die Bearbeitung der Gesuche wird die heute geltende ad valorem-Gebühr (Gebühr in Prozent des Rückerstattungsbetrags) beibehalten, jedoch das Gebührenmaximum auf CHF 500 reduziert. Am Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der CO2-Abgabe ändert sich damit nichts.
5/16 054.11-00022/00006/00002/Q165-1029