Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 16 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Erläuternder Bericht Vernehmlassung CO2-Verordnung
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Der Vollzug der CO2-Kompensation wird durch verbindliche Methoden und Formulare vereinfacht, was eine effizientere Bearbeitung der Gesuche ermöglicht und die Gleichbehandlung verbessert. Abgesehen davon haben die vorgesehenen Änderungen keine Auswirkung auf den Bund.
Bei der Rückerstattung der CO2-Abgabe führt die Senkung des Gebührenmaximums auf CHF 500 pro Rückerstattungsgesuch zu voraussichtlichen Mindereinnahmen von CHF 400‘000 – 500'000 pro Jahr. Die laufende Verpflichtungsperiode hat gezeigt, dass durch grössere Erfahrung der Gesuchsteller und der Verwaltung sowie die Standardisierung der Gesuche um Rückerstattung der Aufwand für die Bearbeitung abgenommen hat und heute nicht mehr höher ist als in ähnlich gelagerten Geschäften (z. B. Rückerstattungen der Mineralölsteuer). Mit der bisherigen Maximalgebühr von CHF 1‘000 pro Gesuch hat die EZV jährlich Gebühren für die Rückerstattung der CO2-Abgabe in der Höhe von etwa CHF 1 Million eingenommen; mit der reduzierten Maximalgebühr werden es schätzungsweise noch rund CHF 500'000 – 600'000 sein. Durch die gegenüber früheren Annahmen höhere Anzahl abgabebefreiter Unternehmen sind die Fixkosten und der Gesamtaufwand der EZV für die Behandlung der Gesuche und die Abwicklung der Rückerstattung auch mit der reduzierten Maximalgebühr abgedeckt.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Kantone.
5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Durch verbindliche Formulare und Methoden wird der Aufwand für Projektentwickler und Prüfstellen verringert. Die Planungssicherheit steigt. Bisher konnten abweichend zu den vom BAFU vorgeschlagenen Methoden individuelle und projektspezifische Methoden eingereicht werden. Durch die nun verbindlich gemachten Methoden des BAFU werden einzelnen Projekten weniger Emissionsverminderungen angerechnet als mit individuellen Methoden.
Die Verschiebung der Frist zur Erfüllung der Kompensationspflicht auf den 1. Oktober erlaubt es insbesondere neuen Kompensationspflichtigen, sich mit dem Thema zu befassen und die Kompensationspflicht fristgerecht zu erfüllen.
16/16 054.11-00022/00006/00002/Q165-1029