Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 10 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Erläuterungen Vernehmlassung StFV

5 Änderungen anderer Erlasse

Im Zusammenhang mit dieser Revision sind keine Änderungen anderer Erlasse erforderlich.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Die kantonalen Vollzugsbehörden der StFV müssen Bauherren beraten, die in den Konsultationsbereichen entlang netzförmiger Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Rohrleitungsanlagen und Verkehrswege) risikorelevante Objekte erstellen wollen. Damit steigt die Arbeitsbelastung der Bundesbehörden nicht. Im Vergleich zur derzeit in der Planungshilfe empfohlenen freiwilligen Koordination bei bestehenden Bauzonen dürfte sich der Aufwand für die Bundesbehörden mit der Revision sogar vermindern, da die Bauherren oder die Kantone nur noch diejenigen Projekte gemäss den Kriterien für die Risikorelevanz von Bauprojekten beurteilen müssen. Somit werden viele Projekte nicht mehr den Bundesbehörden zur Beurteilung unterbreitet.

Die Umsetzung der Revision wird zur Folge haben, dass die Inhaber von Anlagen im Geltungsbereich der StFV die gemäss Artikel 8a StFV nachgeführten Risikoermittlungen zu einem früheren Zeitpunkt im Prozess, das heisst vor Beginn der Bauphase, vorlegen können. Dies ermöglicht den Vollzugsbehörden des Bundes bei den wirklich risikorelevanten Projekten bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Prozess Stellung nehmen zu können.

6.2 Auswirkungen auf die Kantone

Mit der Pflicht die Bauherren bei bestimmten Bauprojekten zu beraten, steigt die Arbeitsbelastung der kantonalen Vollzugsbehörden an. Die Kantone müssen zudem ein Verfahren festlegen, mit dem die Bauherren bei der Planung eines Neubaus in einer bestehenden Bauzone im Konsultationsbereich einer StFV-Anlage auf einfache Art bestimmen können, ob sie sich an die kantonale Vollzugsbehörde der StFV wenden müssen oder nicht.

Die Festlegung geeigneter Triagekriterien für die Risikorelevanz von Bauprojekten in der Planungshilfe soll es den Bauherren ermöglichen, auf einfache Art zu bestimmen, ob eine Beratung bei der kantonalen Vollzugsbehörde erforderlich ist. Diesen Kriterien kommt eine wichtige Bedeutung zu, um den Arbeitsaufwand auf die tatsächlich relevanten Fälle zu beschränken.

Dank diesem Verfahren sollte mit der Zeit eine Verminderung der Rechtsstreitigkeiten zwischen den betroffenen Parteien resultieren, womit letztlich auch der Einbezug der kantonalen Vollzugsbehörden bei Rechtstreitigkeiten abnehmen und sich der Aufwand entsprechend verringern wird. Damit den kantonalen Vollzugsbehörden die Arbeit weiter erleichtert wird, erarbeitet das BAFU zurzeit Kriterien für Objektschutzmassnahmen. Diese Kriterien sollten den Aufwand der kantonalen Vollzugsbehörden für die Beratung der Bauherren reduzieren, weil ihnen damit ein «gebrauchsfertiger» Katalog von Massnahmen zur Verfügung gestellt werden soll.

Unverändert bleibt die Arbeitsbelastung für Kantone, die bereits Verfahren eingeführt haben, welche verlangen, dass die Störfallvorsorge im Rahmen von Baubewilligungsverfahren für Projekte in Bauzonen in der Umgebung von StFV-Anlagen berücksichtigt wird.

6.3 Auswirkungen auf die Bauherren

Bauherren müssen bei der kantonalen Vollzugsbehörde der StFV ein Beratungsbegehren stellen, wenn ihr Projekt risikorelevant ist. Damit ergibt sich für sie eine zusätzliche Aufgabe mit mehr Verantwortung. Die Berücksichtigung der Störfallrisiken zu einem frühen Zeitpunkt in den Baubewilligungsprozessen bietet jedoch die Möglichkeit, vor Einreichung des Baugesuchs geeignete Massnahmen und bestenfalls einen Konsens zwischen dem Bauherrn und dem Inhaber der StFV-Anlage zu finden. Damit liessen sich zweifellos Interessenkonflikte und die

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