Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 10 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Erläuterungen Vernehmlassung StFV

Schutzmassnahmen, welche die Erhöhung des Risikos potenziell begrenzen können, sind wesentlich wirksamer und vor allem auch weniger kostspielig, wenn sie bereits in der Phase der Projektkonzeption einbezogen werden. Deshalb muss die Beratung der kantonalen Vollzugsbehörde vor der Einreichung des Baugesuchs geschehen. Daher ist ein zuverlässiges Verfahren festzulegen, mit dem die Bauherren bei der Planung eines Neubaus in einer Bauzone im Konsultationsbereich einer StFV-Anlage möglichst einfach bestimmen können, ob sie sich an die kantonale Vollzugsbehörde der StFV wenden müssen oder nicht. Mit anderen Worten müssen sie leicht abschätzen können, ob ihr Projekt voraussichtlich eine erhebliche Erhöhung des Störfallrisikos mit sich bringt. Der Bauherr muss dabei eigenverantwortlich bei der kantonalen Vollzugsbehörde der StFV ein Beratungsbegehren stellen, wenn sein Projekt zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führt.

Ein mögliches Vorgehen könnte darin bestehen, in den Baugesuchsunterlagen in einem eigenen Abschnitt «Koordination mit der Störfallvorsorge» Kriterien für die Risikorelevanz von Bauprojekten (siehe unten) anzugeben.

Die kantonalen Vollzugsbehörden der StFV könnten auch in Zusammenarbeit mit den kantonalen Raumplanungsbehörden proaktiv – im Sinne der Sensibilisierung – an Gemeinden herantreten, in denen bestimmte Bauzonen letztendlich ein Störfallrisiko mit sich bringen, wenn sie überbaut würden. Dies könnte schriftlich oder über Informationsveranstaltungen erfolgen, wie sie in einigen Kantonen nach 2013 anlässlich der Umsetzung von Artikel 11a StFV bereits stattgefunden haben.

Einige Kantone haben bereits Verfahren eingeführt, welche die Berücksichtigung der Störfallvorsorge im Rahmen von Baubewilligungsverfahren verlangen. Zum Beispiel hat der Kanton Zürich in seinen kantonalen Richtplan eine Bestimmung aufgenommen, die von den Gemeindebehörden verlangt, dass sie Grundeigentümer informieren, deren Grundstücke ganz oder teilweise in den Konsultationsbereichen von der StFV unterstellten Anlagen liegen. Der Kanton Basel-Stadt hat über eine kantonale Weisung eine Pflicht zur Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge in bestehenden öffentlichen Bauzonen eingeführt.

Das BAFU entwickelt derzeit im Rahmen eines 2016 gestarteten Forschungsprojekts, das voraussichtlich 2017 abgeschlossen wird, Kriterien zur Beurteilung der Risikorelevanz von Bauprojekten. Mit diesen einfach anwendbaren Kriterien sollen die Bauherren bestimmen können, für welche Bauprojekte eine Beratung der kantonalen Vollzugsbehörde der StFV erforderlich ist. Diese Kriterien werden bei der Revision der Planungshilfe «Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge», die gleichzeitig mit der vorliegenden Revision der StFV erfolgen wird, aufgenommen. Mit geeigneten Kriterien lässt sich der Arbeitsaufwand der kantonalen Vollzugsbehörde begrenzen, da diese nur die relevantesten Fälle zu beurteilen haben.

Zudem erarbeitet das BAFU auch Kriterien für Objektschutzmassnahmen, welche den Kantonen beim Beraten der Bauherren die Aufgabe ebenfalls erleichtern sollen.

In welcher Weise die kantonalen Vollzugsbehörden die Bauherren gemäss Artikel 11 Absatz 4 StFV beraten, wird aber ihnen überlassen.

4.2 Anhänge

Bei einigen Anhängen sind Anpassungen erforderlich, die in die vorliegende Revision miteinbezogen werden:

4.2.1 Anhang 1.1, Ziffer 3

Verbindungen mit Chrom in sechswertiger Form haben einen maximalen Arbeitsplatzkonzentrationswert (MAK) von 0.005 mg/m3, wie dem von der Suva herausgegebenen Dokument «Grenzwerte am Arbeitsplatz (2017)» zu entnehmen ist. Gemäss den Kriterien der Tabelle 5 im Anhang 1 StFV sind diese Verbindungen somit als hochaktive Stoffe (HAS) einzustufen, weshalb für sie eine Mengenschwelle von 20 kg gilt. Um bei der Umsetzung der Verordnung die Verhältnismässigkeit zwischen Vollzugsaufwand und

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