Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 10 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Erläuterungen Vernehmlassung StFV
erhofftem Sicherheitsgewinn zu wahren sowie mit Blick auf die beabsichtigte Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81), die ab 2021 die Verwendung sechswertiger Chromverbindungen auf spezifische Anwendungen beschränken wird, ist es sinnvoll, die Mengenschwelle für Verbindungen mit sechswertigem Chrom bei 200 kg zu behalten. Die Mengenschwelle von 200 kg entspricht der heute gültigen Mengenschwelle gemäss Vollzugshilfe «Mengenschwellen gemäss Störfallverordnung (StFV) 2017». Somit sind diese Verbindungen in die Ausnahmeliste der StFV aufzunehmen.
4.2.2 Anhang 1.1, Ziffer 5
Die Kategorien 1 und 2 der krebserzeugenden, erbgutschädigenden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe (CMR-Stoffe) sind zu ersetzen durch 1A und 1B. Seit 2016 werden CMR-Stoffe aufgrund des Globally Harmonized Systems (GHS) und der CLP-Verordnung («CLP» steht für «classification, labelling and packaging») in die drei Kategorien 1A, 1B und 2 eingeteilt.
4.2.3 Anhang 1.2a, Ziffer 1
Der Anhang 1.2a StFV wurde mit der Revision vom 1. Juli 2015 eingeführt. Mittlerweile wurde für die Referenzierung des gesamten Schienennetzes eine einheitliche Basis eingeführt, nämlich das minimale Datenmodell „Schienennetz (GeoIV-ID 98.1)“. Dieses Datenmodell ist behördenverbindlich und musste daher zwingend für die Referenzierung des Schienennetzes angewandt werden.
Die bislang im Anhang 1.2a StFV angewandte Identifizierung mittels Strecke und Abschnitt wird nicht mehr eingesetzt und Neubaustrecken wie der Gotthardbasistunnel werden im alten Identifizierungssystem nicht nachgeführt. Mit der Einführung des neuen Datenmodells wurden teilweise auch Streckennummern geändert. Eine eineindeutige Identifizierung wäre durch mögliche Doppelspurigkeiten somit nicht mehr möglich gewesen. Der Anhang 1.2a musste deshalb komplett überarbeitet werden.
Die Geoinformationen zum GeoIV-ID 98.1 sind auf dem Geoportal des Bundes öffentlich zugänglich. Dadurch kann mit den Angaben aus dem komplett überarbeiteten Anhang 1.2a StFV das StFV-relevante Schienennetz durch Dritte in geografischen Informationssystemen (GIS) einfach abgebildet werden. Dies war bislang nur mit erheblichem Aufwand und Detailkenntnissen des Schienennetzes möglich.
Die GeoIV-kompatible Auflistung des Schienennetzes im Anhang 1.2a StFV ist zudem Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben des Bundes gemäss Artikel 20 Absatz 1 StFV.
4.2.4 Anhang 1.4
Die Angabe «nur wenn nicht mit Insekten-Vektoren gearbeitet wird» ist in der Bemerkungsspalte bei «Östliche Pferdeenzephalomyelitis» anzufügen. Das Virus, das die Östliche Pferdeenzephalomyelitis verursacht, ist nur über Insekten-Vektoren übertragbar. Eine Anlage kann vom Geltungsbereich der StFV ausgenommen werden, wenn dieses Virus im Labor ohne Insekten-Vektoren verwendet wird, weil es sich in diesem Fall nicht ausbreiten kann. Diese ergänzende Angabe ist für die kantonalen Behörden wichtig, damit sie eine Anlage vom Geltungsbereich der StFV befreien können, sofern keine Insekten-Vektoren verwendet werden.
4.2.5 Fussnote 63
Mit der Änderung von Fussnote 63 wird der Verweis auf das geltende europäische Recht (EU 2016/1179) aktualisiert.
8/10 054.11-00022/00006/00002/Q362-0871