Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 10 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Erläuterungen Vernehmlassung StFV
4 Erläuterung der Änderungen
4.1 Abschnitt 4 und Artikel 11a
4.1.1 4. Abschnitt
Der 4. Abschnitt «Aufgaben der Kantone» wurde nach Artikel 11a verschoben. Zwischen Artikel 11 und Artikel 11a wurde ein neuer Abschnitt 3a mit der Überschrift «Koordination mit raumwirksamen Tätigkeiten» eingeschoben, da sich die Koordination mit raumwirksamen Tätigkeiten sowohl an die kantonalen Vollzugsbehörden wie auch an die Bundesvollzugsbehörden richtet. Die aktuelle Einordnung von Artikel 11a unter Abschnitt 4 «Aufgaben der Kantone» hat mehrfach zu Verständnisproblemen geführt. Mit der Einleitung «Koordination mit raumwirksamen Tätigkeiten» anstelle von «Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung» erweitert Artikel 11a die Koordinationspflicht auf sämtliche raumwirksamen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der StFV, um eine möglichst frühzeitige Koordination in den Raumplanungsprozessen zu fördern, namentlich im Rahmen der Baubewilligungsverfahren oder sogar auf Ebene der Projektplanung.
4.1.2 Titel von Artikel 11a
Der Titel von Artikel 11a wurde gelöscht, da die Notwendigkeit der Koordination über die Richt- und Nutzungsplanung hinaus ausgeweitet wird. Dies wird nun mit dem Titel von Abschnitt 3a zum Ausdruck gebracht.
4.1.3 Absatz 1
Dieser Absatz wird ergänzt durch: «… sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten.». Analog zur Waldverordnung (WaV, Art. 15 Abs. 3; SR 921.01) und zur Wasserbauverordnung (WBV, Art. 21 Abs. 3; SR 721.100.1) wird mit diesem Zusatz die Koordinationspflicht auf sämtliche raumwirksamen Tätigkeiten ausgedehnt, um eine möglichst frühzeitige Koordination in den Raumplanungsprozessen zu fördern.
4.1.4 Absatz 4
Einfügung eines neuen Absatzes 4: «Die kantonale Vollzugsbehörde berät den Bauherrn bei der Planung von Bauten und Anlagen, welche das Risiko in einem Bereich nach Absatz 2 erheblich erhöhen können.»
Diese Bestimmung hat zum Ziel, dass die kantonale Vollzugsbehörde der StFV das Informationsdefizit behebt, indem sie den Bauherren neuer, risikorelevanter Bauprojekte in den Konsultationsbereichen von der StFV unterstellten Anlagen berät.
Das Informationsdefizit wird dadurch behoben, dass die kantonale Vollzugsbehörde der StFV dem Bauherrn die Ergebnisse ihrer Risikoabschätzung mitteilt, welche mit den hierfür entwickelten und den Kantonen zur Verfügung stehenden Instrumenten (RCAT, Screening Tools usw.) erstellt wurde. Die kantonale Vollzugsbehörde äussert sich zur Risikoerhöhung und weist den Bauherrn auf die verschiedenen Objektschutz- oder Raumplanungsmassnahmen hin, die ergriffen werden könnten, um gegebenenfalls die mit dem Projekt verbundene Erhöhung des Risikos zu begrenzen oder zu vermeiden. Sollte sich erweisen, dass das Risiko trotz Berücksichtigung möglicher Schutzmassnahmen zu stark ansteigt oder sollte sich der Bauherr für die Berücksichtigung solcher Massnahmen nicht offen zeigen, empfiehlt die kantonale Vollzugsbehörde der StFV dem Bauherrn, sich mit dem Inhaber der betroffenen StFV-Anlage in Verbindung zu setzen, damit dieser den Kurzbericht oder die Risikoermittlung nach Artikel 8a StFV nachführt und anschliessend von sich aus der Vollzugsbehörde der StFV zur Beurteilung unterbreitet. Bei stationären Anlagen ist die kantonale Vollzugsbehörde zuständig, bei Anlagen, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen, die Vollzugsbehörde des Bundes.
6/10 054.11-00022/00006/00002/Q362-0871