Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/77: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 · 10 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2018 Erläuterungen Vernehmlassung StFV
1 Einleitung
Die Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV; SR 814.012) ist eine Konkretisierung von Artikel 10 (Katastrophenschutz) des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). Sie bezweckt den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen. Sie gilt für Betriebe mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen, für Betriebe mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen sowie für Verkehrswege, auf denen gefährliche Güter transportiert werden und für Rohrleitungsanlagen.
Die Zunahme der Siedlungsdichte in der Umgebung von Störfallanlagen hat in den letzten 20 Jahren die Störfallrisiken ansteigen lassen. Um eine unkontrollierte Erhöhung des Risikos zu vermeiden, benötigt es eine gute Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge im Rahmen der kantonalen Richt- und Nutzungsplanung sowie bei Neubauprojekten in bestehenden Bauzonen, welche sich in der Umgebung von Anlagen im Geltungsbereich der StFV befinden.
Heute ist die Durchführung der Koordination im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung in der StFV über die Umsetzung des am 1. April 2013 in Kraft getretenen Artikels 11a gut geregelt. Was bestehende Bauzonen anbelangt hat das Verursacherprinzip zur Folge, dass die Störfallvorsorge in der Regel nicht oder erst zu spät im Rahmen der Baubewilligungsverfahren berücksichtigt wird. So sind Einsprachen gegen Bauprojekte das einzige Druckmittel zur Wahrung der Interessen der Anlageninhaber, was weder im Interesse der Bauherren noch im Interesse der Inhaber ist. Daher ist es wichtig, dass die Koordination möglichst früh im Baubewilligungsverfahren greifen kann. Dies soll mit der vorliegenden Revision geregelt werden.
Gemäss Artikel 11a StFV sind Raumplanung und Störfallvorsorge bei der Richt- und Nutzungsplanung zu koordinieren. Im Sinne einer Konsensfindung empfiehlt die Planungshilfe «Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge», die Koordination mit der Störfallvorsorge auch im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen. Allerdings ist es ohne entsprechende rechtliche Grundlagen nicht möglich, die systematische Berücksichtigung der Koordination mit der Störfallvorsorge in den Baubewilligungsverfahren durchzusetzen.
Bei der Vernehmlassung zur Einführung des Artikels 11a im Jahr 2013 wiesen Industrie und Vollzugsbehörden auf die Frage der Bauprojekte in bestehenden Bauzonen hin und verlangten, dass auch für diese Fälle Lösungen gefunden werden müssen. Sie machten dazu Vorschläge, welche von der Ausweitung des Geltungsbereichs von Artikel 11a auf das Baubewilligungsverfahren bis zu einer Änderung des Störer- bzw. Verursacherprinzips für Neubauten in der Umgebung von der StFV unterstellten Anlagen reichten. Die Industrie und einige Kantone bedauerten überdies, dass die Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge in Bauzonen nicht in die am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Revision der StFV einbezogen wurde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hatte aber bereits zu Beginn dieser Revision hervorgehoben, dass die Lösung dieses Problems mehr Zeit beanspruche und somit im Rahmen der Revision 2015 nicht berücksichtigt werden konnte.
Das BAFU wies auch darauf hin, dass diese Frage von der Arbeitsgruppe «Neubauten neben StFV-Anlagen» behandelt werde. Diese setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Bereiche1 zusammen und ist seit November 2013 in Kraft. Inzwischen hat sie Lösungen zur Entschärfung dieses Konflikts erarbeitet.
1 Die Arbeitsgruppe «Neubauten neben StFV-Anlagen» setzt sich aus kantonalen Vertreterinnen und Vertretern der Raumplanung und Störfallvorsorge, der Industrie (Swissgas, Gaznat, Scienceindustries, Carbura, SBB) und des Bundes (ARE, BAV, BFE, BAFU) zusammen. 3/10 054.11-00022/00006/00002/Q362-0871