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Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 43 Seiten

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3 Objektblätter

3.1 Jura Ost SMA/HAA

Standortgebiet Jura Ost (AG)

Kategorie Schwach- und mittelaktive Abfälle (SMA) / Hochaktive Abfälle (HAA)

Stand des Prozesses Etappe 2

Stand der Koordination Zwischenergebnis

Infrastrukturgemeinden15 (alle Kanton AG)

Böttstein, Bözberg, Bözen, Brugg, Effingen, Elfingen, Gansingen, Herznach, Hornussen, Kaisten, Laufenburg, Mandach, Mettauertal, Mönthal, Remigen, Riniken, Rüfenach, Ueken, Villigen, Villnachern, Würenlingen, Zeihen

Gemeinde des Standortareals für eine Oberflächenanlage

Villigen (AG)

Betroffene Nachbarkantone und -länder in unmittelbarer Nähe des Standortgebiets

Deutschland (Landkreis Waldshut)

Geologische Charakteristik

HAA-Gebiet: Der einschlusswirksame Gebirgsbereich im Standortgebiet besteht aus dem Wirtgestein Opalinuston und dessen Rahmengesteinen. Das Standortgebiet liegt in einem von der Jurafaltung teilweise tektonisch überprägten Bereich (Vorfaltenzone). Aus diesem Grund weist der geologische Aufbau auf dem Niveau des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs neben weitgehend ruhig gelagerten Bereichen auch Zonen mit tektonischer Zergliederung auf; diese finden sich mehrheitlich an den Rändern des Standortgebiets. Generell ist das Wirtgestein ruhig gelagert und leicht nach Südosten geneigt.

SMA-Gebiet: Der einschlusswirksame Gebirgsbereich im Standortgebiet besteht aus dem Wirtgestein Opalinuston und dessen Rahmengesteinen. Das Standortgebiet liegt in einem von der Jurafaltung teilweise tektonisch überprägten Bereich (Vorfaltenzone). Aus diesem Grund weist der geologische Aufbau auf dem Niveau des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs neben weitgehend ruhig gelagerten Bereichen auch Zonen mit tektonischer Zergliederung auf; diese finden sich mehrheitlich an den Rändern des Standortgebiets. Generell ist das Wirtgestein ruhig gelagert und leicht nach Südosten geneigt.

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15 Im Verlauf von Etappe 3 werden die Infrastrukturgemeinden überprüft und nötigenfalls angepasst (vgl. Festlegung 2.6).