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Vernehmlassung 2017/83: Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager · 43 Seiten
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eine kompakte Oberflächenanlage, einen allfälligen Erweiterungsbereich, neue Erschliessungsinfrastrukturen, Nebenzugangsanlagen, externe Deponien sowie temporäre Nutzungen. Dabei sind mögliche Synergien mit anderen kantonalen bzw. kommunalen Projekten zu behandeln.
2.5 Auswahl des Standorts zur Vorbereitung des Rahmenbewilligungsgesuches
Der Gesuchsteller muss in Etappe 3 die verbleibenden geologischen Standortgebiete vertieft untersuchen. Sobald es der Kenntnisstand erlaubt, gibt der Gesuchsteller bekannt, für welchen Standort er ein Rahmenbewilligungsgesuch ausarbeiten will. Anschliessend präzisiert er das Projekt im Rahmen der Zusammenarbeit und erstellt die Dokumentation zum Rahmenbewilligungsgesuch.
Der Vergleich der Standortgebiete muss gemäss den im Konzeptteil des Sachplans geologische Tiefenlager festgelegten sicherheitstechnischen Kriterien und den durch das ENSI präzisierten Anforderungen vorgenommen werden. Dieser Vergleich und die Bewertung der für die Standortauswahl ausschlaggebenden Eigenschaften müssen in einem zusammen mit dem Rahmen- bewilligungsgesuch einzureichenden Bericht dokumentiert werden (Art. 62 Bst. a und b KEV).
Die Höhe der Kosten muss für den ausgewählten Standort präzisiert und für die weiteren Optionen zum Vergleich abgeschätzt werden (Art. 62 Bst. c KEV).
Wenn der sicherheitstechnische Vergleich nicht zu einer Differenzierung zwischen den Standorten führt, ist es dem Gesuchsteller überlassen, bei seiner Abwägung und gesamtheitlichen Betrachtung weitere Aspekte beizuziehen und die Standortwahl zu begründen.
Die Grenznähe ist bei der Standortwahl insofern zu berücksichtigen, als übermässige grenzüberschreitende Umweltbeeinträchtigungen zu unterlassen sind (allgemeines Prinzip des Umweltvölkerrechts). Die Risiken aus der geologischen Tiefenlagerung in der Schweiz dürfen im Ausland nicht grösser sein als sie in der Schweiz zulässig sind.8
2.6 Räumliche und organisatorische Anpassung der Standortregionen
Räumliche Anpassung
Die Standortregionen der in Etappe 3 weiter zu untersuchenden Gebiete setzen sich aus «Infrastrukturgemeinden» sowie aus «weiteren einzubeziehenden Gemeinden» zusammen.
Zu den Infrastrukturgemeinden zählen die Standortgemeinden (d. h. Gemeinden, unterhalb deren Gemeindegebiet ein geologisches Standortgebiet ganz oder teilweise liegt), die Gemeinden des Zugangsperimeters (nur Jura Ost) sowie Gemeinden, auf deren Gebiet eine Infrastrukturanlage gemäss Kapitel 2.4 realisiert werden könnte. Die Infrastrukturgemeinden sind – basierend auf dem aktuellen Planungsstand – in den Objektblättern der weiter zu untersuchenden Standorte aufgeführt. Für die Reserveoptionen wurden die Infrastrukturgemeinden nicht ermittelt; es werden die Standortgemeinden genannt.
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8 Leitsatz c zur Umsetzung des Schutzziels, ENSI-Richtlinie G03