Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 11 Seiten

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Transplantationsgesetzes wurden insgesamt sehr gut aufgenommen. Siebzehn Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, GR, GL, JU, NW, SG, SH, SO, TG, TI, VD, ZG, ZH), vier Parteien (BDP, EVP, FDP, SPS) und neun Organisationen (CP, FMH, GDK, H+, KSSG, PLDO, SAMW, SKG, UNIGE) stimmen der Genehmigung der Konvention ausdrücklich zu. UNIGE bemerkt, dass die Genehmigung ein wichtiges grenzüberschreitendes Signal sei. Sechs Kantone (BS, FR, GE, NE, OW, VS) und zwei Organisationen (GE-KVG, swissuniversities) haben keine Bemerkungen zur oder Einwände gegen eine Genehmigung der Konvention. Nur eine Partei (SVP) lehnt die Genehmigung der Konvention explizit ab, da es überflüssig sei, dass sich die Schweiz mit der Genehmigung völkerrechtlich binde und dabei eventuell Verpflichtungen eingehe, deren tatsächliche Tragweite erst im Nachhinein erfasst würde. Sie spricht sich jedoch nicht gegen punktuelle Anpassungen der Schweizer Gesetzgebung entsprechend den hiesigen Bedürfnissen aus.

3 Stellungnahmen zu einzelnen Themen der Vorlage

3.1 Strafbestimmungen

3.1.1 Auslandtaten

Zwei Kantone (BL, SO) begrüssen, dass Auslandtaten von Schweizern verfolgt werden können. ZH erachtet die Erweiterung der Strafbestimmungen auf Auslandtaten nach Artikel 69 Absatz 4 als gut begründet. FDP und CP begrüssen die Verfolgung von Auslandtaten ebenfalls explizit. UNIGE nennt die Verfolgung von Auslandtaten als den wichtigsten Punkt der Umsetzung der Konvention. BDP sieht den Transplantationstourismus vor allem in Schwellenländern als Problem und ist der Meinung, dass sich die Schweiz der Konvention, welche eine Kriminalisierung und Vereinheitlichung auf internationaler Ebene anstrebt, anschliessen solle.

3.1.2 Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention

Zum vorgesehenen Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention haben sich drei Kantone (GR, ZH, VD), eine Partei (FDP) und eine Organisation (CP) explizit geäussert. Zwei Kantone (GR, ZH) begrüssen den Vorbehalt; wobei ZH die Begründung anfügt, dass auch ohne den Anknüpfungspunkt des gewöhnlichen Aufenthalts keine gesetzliche Lücke entstehe. Eine Partei (FDP) und eine Organisation (CP) begrüssen den Vorbehalt, da Schweizer Gerichte bei gewöhnlichem Aufenthalt einer Person in der Schweiz keine Kompetenzen hätten. Ein Kanton (VD) lehnt den Vorbehalt ab mit der Begründung, dass dieser Vorbehalt zu Lücken in der Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Organhandelsdelikten führen könne.

3.1.3 Begriff des «gewöhnlichen Aufenthalts»

Gemäss einem Kanton (BS) trifft die Aussage im erläuternden Bericht nicht zu, dass der Begriff «gewöhnlicher Aufenthalt» dem Schweizer Strafrecht als Anknüpfungskriterium fremd sei. Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) kenne in Bezug auf Auslandtaten in Art. 264m eine lex specialis, welche sich auf den Aufenthalt des Täters in der Schweiz beziehe. Dies solle im Bericht in Ziffer 2.2.7 inhaltlich berichtigt werden.

3.1.4 Doppelte Strafbarkeit

Bezüglich der doppelten Strafbarkeit haben sich zwei Teilnehmende (SPS, CP) geäussert. SPS bedauert die Anwendung des Prinzips der doppelten Strafbarkeit, da dies die Wirkung der Organhandelskonvention verringere. Darüber hinaus könne dies die Verlagerung krimineller Aktivitäten in Länder begünstigen, in denen diese Straftaten nicht strafbar seien. CP hingegen begrüsst die Anwendung des Prinzips der doppelten Strafbarkeit.

3.1.5 Erweiterung der Strafbestimmungen

SG begrüsst die durch die Konvention motivierte Verschärfung der Verbotsnormen und der Strafbestimmungen im Transplantationsgesetz, durch die auch nicht zulässige Vermittlungsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Organhandel geahndet würden.

3.1.6 Kriminalisierung der Spender

In Anbetracht dessen, dass die Konvention den Schutz der Opfer bezwecke, erachtet SSK es als eigenartig, dass im Fall von Organhandel das Transplantationsgesetz auch eine Kriminalisierung der