Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 11 Seiten
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Spender vorsehe.
3.1.7 Strafschärfung
SSK fordert eine Strafschärfung, wenn das Opfer minderjährig oder schutzbedürftig ist, wie dies Artikel 13 der Konvention vorsehe. Die vorgesehene Maximalstrafe von drei Jahren sei nicht wirklich abschreckend, wenn es sich um eine Organtransplantation für ein Kind handle (Kinderopfer bedeute Kinderempfänger).
3.2 Zusammenarbeit
3.2.1 Internationale Zusammenarbeit
SO begrüsst international vereinheitlichte Strafbestimmungen, da diese eine Voraussetzung für eine zweckmässige Bekämpfung von kriminellen, zumeist länderübergreifenden Tätigkeiten im illegalen Organhandel seien. Fünf Vernehmlassungsteilnehmende (AR, JU, SPS, BDP, FDP) erachten eine verbesserte internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen den Organhandel ebenfalls als sehr wichtig. Zwei Kantone (OW, SG) befürworten die Optimierung des internationalen Informationsaustauschs und ein Kanton (NW) merkt an, dass die Schweiz bei der Bekämpfung eines globalen Problems mithelfen könne.
3.2.2 Kontaktstelle
Zwei Vernehmlassungsteilnehmende (SG, SPS) begrüssen explizit die Schaffung einer nationalen Kontaktstelle beim BAG zur Sicherstellung des mit der Strafverfolgung verbundenen verstärkten internationalen Informationsaustauschs.
3.2.3 Mitteilung der Urteile
Zu den Massnahmen zur Verhinderung des Organhandels gehöre die internationale Überwachung der Zahl der Fälle im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien der Konvention. SPS begrüsst in diesem Zusammenhang die Sammlung aller Urteile und Einstellungsverfügungen bei der Kontaktstelle des BAG mit dem Ziel, den Kampf gegen den illegalen Organhandel effektiver zu gestalten.
3.3 Ausweitung des Anwendungsbereichs
3.3.1 Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Gewebe und Zellen
Acht Vernehmlassungsteilnehmende (BE, NW, VD, ZH, SPS, GDK, swissuniversities, UNIGE) äussern sich zur vorgesehenen Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Gewebe und Zellen. Für ZH und GDK ist es unklar, wie sich eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Gewebe und Zellen auswirken würde. Verkäufe von Geweben und Zellen zu Gestehungskosten (legitime Entschädigungen für den erfolgten Aufwand) müssten weiterhin möglich sein und nicht als «Handel» definiert und kriminalisiert werden. Zudem müsse eine klare Abgrenzung von Geweben und Zellen einerseits (für die eine Bezahlung nicht infrage kommt) und Transplantatprodukten anderseits vorgenommen werden. VD hält im Zusammenhang mit Geweben und Zellen fest, dass die Kosten für die Entnahme von Geweben und Zellen (insbesondere für die Hornhaut) derzeit an die Empfänger weitergegeben werden. Es sei zudem nicht ungewöhnlich, dass Hornhäute aus dem Ausland importiert werden müssten. BE fordert ebenfalls, dass mögliche Folgen für den Verkauf von Geweben und Zellen bei einer Ausweitung des Anwendungsbereichs zu prüfen seien. NW fordert eine Überprüfung, ob Gewebe und Zellen nicht von der Änderung ausgenommen werden sollen.
Swissuniversities begrüsst es, dass sich das Gesetz auf Organe, Gewebe und Zellen beziehe, die illegal entnommen wurden. Der legale Handel mit Geweben, Zellen, Transplantatprodukten oder Medizinprodukten jedoch solle nicht behindert werden. Um Unklarheiten bei der Auslegung des Gesetzes zu vermeiden, schlägt swissuniversities vor, den Begriff «commerce» durch «commerce abusif» oder «trafic» zu ersetzen. Wenn diese Änderung nicht übernommen werde, solle im erläuternden Bericht ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt werden, 1) Gewebe, Zellen und Organoide als standardisierte Transplantate zu vermarkten und 2) Gewebe und Zellen für Forschungszwecke zu verwenden.
UNIGE bedauert, dass die Konvention nicht auch für menschliche Gewebe und Zellen gelte. SPS bedauert dies ebenfalls und fordert den Bundesrat auf, die Gespräche fortzusetzen, um den Anwendungsbereich der Konvention in dieser Hinsicht zu erweitern.