Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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2.3 Jugendstrafprozessordnung

Art. 1 Gegenstand

Aufgrund der in Artikel 3 Absatz 2 JStG vorgeschlagenen Änderung (s. oben, Ziff. 2.2) kann es vorkommen, dass Straftaten, die von Jugendlichen begangen wurden, von Behörden des Erwachsenenstrafrechts verfolgt und beurteilt werden. Der Geltungsbereich der JStPO wird deshalb mit dem entsprechenden Vorbehalt ergänzt.

Art. 10 Abs. 3 Gerichtsstand

Gemäss Absatz 1 ist für die Strafverfolgung von Verbrechen und Vergehen die Behörde am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des beschuldigten Jugendlichen zuständig (Wohnsitz-Prinzip). Nicht explizit geregelt ist, ob und welche Behörde am Tatort Verfahrenshandlungen vornehmen dürfen.

Absatz 1 von Artikel 11 des bundesrätlichen Entwurfs vom 21. Dezember 2005 zur JStPO enthielt in einem zweiten Satz noch folgende Formulierung: «Die Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist, nehmen nur die dringend notwendigen Ermittlungshandlungen vor.»140 Dieser zweite Satz wurde jedoch aus dem überarbeiteten Entwurf des Bundesrates vom 22. August 2007 zur JStPO gestrichen.141 Dies mit der Begründung, dass sich die Zuständigkeit der Behörden des Tatorts zu dringend notwendigen Ermittlungshandlungen bereits aus allgemeinen prozessualen Grundsätzen ergebe und nicht besonders erwähnt werden müsse.142

Allerdings hat sich gezeigt, dass Artikel 10 Absatz 1 JStPO in Bezug auf die Vornahme von Ermittlungshandlungen am Ort, an dem die Straftat begangen worden ist (Tatort), zu Unklarheiten und Kompetenzkonflikten führt.

Deshalb soll in einem neuen Absatz 3 wieder vorgesehen werden, dass die Behörden am Tatort nur diejenigen Ermittlungshandlungen vornehmen, die dringend notwendig sind. Darunter dürften insbesondere solche Handlungen fallen, die so wichtig sind, dass deren Vornahme keinen Aufschub dulden, um die Untersuchung nicht zu gefährden (z. B. Sicherstellen von Spuren am Tatort, Anordnen von Zwangsmassnahmen, erste Einvernahme der beschuldigten Person oder von Zeugen etc.).

Gemäss geltendem Recht werden Übertretungen – anders als Verbrechen und Vergehen (vgl. oben) – aus Gründen der Verfahrensökonomie am Ort ihrer Begehung (Tatort) verfolgt, ausser es liegen Anhaltspunkte vor, dass eine Schutzmassnahme angeordnet werden muss. In einem solchen Fall kann die Untersuchung an die Behörden am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes (Aufenthaltsort) abgetreten werden. Diese Regelung wird in der Praxis kritisiert. Vorgezogen wird eine Anknüpfung am Aufenthaltsort, so wie dies bei Verbrechen und Vergehen der Fall ist. Dies weil die Behörde am Aufenthaltsort ein umfassenderes Bild über die Gefährdung eines Beschuldigten bekäme, wenn sie auch von Übertretungen, die andernorts begangen wurden, Kenntnis hätten. Übertretungen wie geringfügige Vermögensdelikte oder Betäubungsmittelkonsum können bei Jugendlichen Indizien für eine

140 BBl 2006 1561, 1564

141 BBl 2008 3121, 3160

142 Zusatzbericht Jugendstrafprozessordnung, S. 3137.