Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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1.3 Die beantragte Neuregelung
1.3.1 Einleitung
Aus den Sitzungen der Arbeitsgruppe, Eingaben weiterer interessierter Kreise und eigenen Erkenntnissen des BJ aus Literatur, Rechtsprechung und direkten Kontakten ergab sich eine Liste von rund 130 Punkten, bei denen die Notwendigkeit von Änderungen zu prüfen war.
Die Revisionsanliegen waren von unterschiedlichster Bedeutung: Das Spektrum reicht von bloss redaktionellen Anpassungen bis hin zu Änderungen, die zu Gewichtsverschiebungen im System des Strafverfahrens führen können (z. B. die Regelung der Teilnahmerechte der Parteien, Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts).
Neben Änderungen in der StPO hat sich aus den Sitzungen der Arbeitsgruppe auch ein gewisser Revisionsbedarf bei der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20096 (JStPO) sowie im Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20037 (JStG) ergeben.
Entsprechend dem Anliegen der Motion der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, die Praxistauglichkeit der StPO zu prüfen und zu verbessern, wird nicht allen der rund 130 vorgebrachten Revisionspunkten Rechnung getragen. Vielmehr soll die StPO nur in denjenigen Bereichen revidiert werden, wo sich in der Praxis tatsächlich Schwierigkeiten zeigen.
Nachfolgend werden die gewichtigsten Änderungen kurz dargestellt. Detaillierte Ausführungen zu allen Änderungsvorschlägen finden sich in den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln unter Ziffer 2.
1.3.2 Keine Ausnahmen vom Grundsatz der «doppelten Instanz»
Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20058 (BGG) bestimmt als Regel, dass nur Urteile kantonaler oberer Instanzen an das Bundesgericht weitergezogen werden können (Art. 80 Abs. 1 1 BGG). Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen (vgl.
z. B. Art. 75 Abs. 2 Bst. b BGG). Mit Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 sind weitere Ausnahmen dazu gekommen (Art. 80 Abs. 2 dritter Satz BGG). Dies betrifft beispielsweise Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts oder des urteilenden Gerichts über die Entsiegelung, die stationäre Begutachtung oder die Zusicherung der Anonymität einer geschützten Person.
Diese in der StPO vorgesehenen Ausnahmen belasten das Bundesgericht zusätzlich und übertragen diesem Aufgaben einer ersten Rechtsmittelinstanz. Dies widerspricht der primären Aufgabe des Bundesgerichts als höchstes Gericht, letztinstanzlich Rechtsfragen zu beantworten und die einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten.9
Aus diesem Grund soll die StPO keine Ausnahmen von diesem Grundsatz mehr enthalten. Um dieses Anliegen umzusetzen sind Anpassungen in den Artikeln 40 Absatz 1, 59 Absatz 1, 150 Absatz 2 zweiter Satz, 186 Absatz 2 zweiter Satz und
6 SR 312.1
7 SR 311.1
8 SR 173.110
9 Erläuternder Bericht 2015, Ziff. 2.4.