Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren»10. Dieses durch den Gesetzgeber angestrebte Gleichgewicht zwischen den Parteien ist zu wahren. Überdies tragen ausgebaute Teilnahmerechte dem Umstand Rechnung, dass im Hauptverfahren bloss eingeschränkte Unmittelbarkeit herrscht (vgl. Art. 343 Abs. 3), die nochmalige Erhebung von im Vorverfahren bereits erhobener Beweise also eingeschränkt ist. Gerade auch deshalb ist auf eine übermässige Beschränkung der Teilnahmerechte – etwa auf das von der EMRK geforderte Minimum – zu verzichten. Eine solche wäre mit dem Grundkonzept, das hinter der StPO steht, nicht vereinbar.
Nach der vorgeschlagenen neuen Regelung können die Teilnahmerechte deshalb eingeschränkt werden, wenn zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person ihre Aussagen an diejenigen der einvernommen Person (insbesondere eine mitbeschuldigte Person, aber auch ein Zeuge oder eine Zeugin) anpassen würde. Diese Befürchtung besteht insbesondere, solange sie selber zum fraglichen Sachverhalt noch nicht befragt wurde. Somit sind die Anforderungen an den Nachweis, dass die noch nicht einvernommene Person ihre Aussagen an jene der einzuvernehmenden anpasst, nicht zu streng.
1.3.7 Präzisierung der Voraussetzungen für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr
Nach dem geltenden Recht setzen Untersuchungs- und Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr neben einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen voraus, dass die beschuldigte Person früher bereits «gleichartige Straftaten» verübt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss das Erfordernis der früheren Begehung von Straftaten dagegen nicht immer erfüllt sein.
Die vorgeschlagene Änderung will den Wortlaut der Bestimmung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtes annähern, jedoch ohne auf das Erfordernis der Begehung einer Vortat ganz zu verzichten. Vielmehr soll nicht mehr die frühere Begehung mehrerer gleichartiger Straftaten vorausgesetzt werden, sondern es soll die frühere Begehung einer einzigen und zudem nicht unbedingt gleichartigen Tat genügen. Das geht in die Richtung desfrüheren zürcherischen Rechts und der Forderung der parlamentarischen Initiative Jositsch11. Damit lockern sich die Voraussetzungen für die Haft wegen Wiederholungsgefahr, diese wird dennoch nicht zu einer rein sicherheitspolizeilichen oder präventiven Haft.
1.3.8 Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts
Da es – wie oben in Ziffer 1.3.2 erwähnt – keine Ausnahmen mehr vom Grundsatz der doppelten Instanz mehr geben soll, sollen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts nicht nur von der beschuldigten Person, sondern auch von der Staatsanwaltschaft angefochten werden können.
10 BGE 139 IV 25 E. 5.3.
11 Parlamentarische Initiative 12.495 (Jositsch, Untersuchungshaft bei qualifizierter Wiederholungsgefahr).