Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten

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Absatz 3, 222 Absatz 2, 248, 393 Absatz 1 Buchstabe c und 440 Absatz 3 StPO nötig.

1.3.3 Ausweitung der Aufzeichnung von Einvernahmen mit technischen Hilfsmitteln

Das geltende Recht beruht auf dem Grundsatz, dass Einvernahmen sinngemäss protokolliert und das Protokoll während der Einvernahme laufend erstellt wird. Eine im Jahre 2013 in Kraft getretene Änderung von Artikel 78 erlaubt es zwar im Falle einer Aufzeichnung der Einvernahme, darauf zu verzichten, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von ihr unterschreiben zu lassen. Allerdings beschränkt sich diese Möglichkeit auf das Hauptverfahren und entbindet nicht von der laufenden Protokollierung während der Einvernahme.

Diese heutige Regelung erscheint zum einen aufgrund der technischen Möglichkeiten zu restriktiv (so gibt es Programme, welche das gesprochene Wort gleichzeitig aufzeichnen und in Schriftform überführen); zum andern verhindert sie, die optimale Nutzung der Vorteile einer Aufzeichnung von Einvernahmen, u.a. indem sie sich auf die Hauptverhandlung beschränkt.

Deshalb wird vorgeschlagen, die Verpflichtung zur laufenden Protokollierung während der aufgezeichneten Einvernahme aufzuheben: Wird eine Einvernahme aufgezeichnet, so kann ein Protokoll auch nachträglich erstellt werden. Dieses hat bloss sinngemäss zu sein; eine wörtliche Transkription der Aufzeichnung ist also nicht gefordert. Diese Regelung soll neu auch im Vorverfahren gelten. Es wäre denkbar, diese neue Regelung zumindest in zweierlei Hinsicht auszuweiten: Zum einen liesse sich nicht nur die bloss Möglichkeit der Aufzeichnung, sondern ein Obligatorium festlegen. Zum andern liesse sich auf eine nachträgliche Überführung des Aufgezeichneten in Schriftform ganz verzichten, so dass ausschliesslich die Aufzeichnungen Teil der Akten bildeten.

Für die Statuierung eines Obligatoriums (wie es in anderen Ländern gilt) würde sprechen, dass damit schweizweit eine einheitliche Praxis der Aufzeichnung von Einvernahmen herrschen würde. Allerdings hätte eine derartige Verpflichtung für die Kantone Kostenfolgen, müssten sie doch für die Beschaffung der für die Aufzeichnungen nötigen Infrastruktur sorgen. Zudem könnte ein ausnahmsloses Obligatorium insofern über das Ziel hinausschiessen, als sich in einfachen, kleinen Fällen die heutige Regelung mit der laufenden, sinngemässen Protokollierung ohne Aufzeichnung durchaus als angemessen erweisen kann.

Auf den ersten Blick zu einer Kostenminderung für die Kantone würde es dagegen führen, wenn auf eine schriftliche Fassung der Einvernahme ganz verzichtet und einzig die Aufzeichnungen zu den Akten genommen würden. Der Wegfall der Pflicht zur Überführung in Schriftform dürfte allerdings nur scheinbar weniger Aufwand (und damit Kosten) verursachen. Denn statt des Studiums der Akten müssten die Mitglieder des urteilenden Gerichts, das Zwangsmassnahmengericht, die Verteidigung und die Vertreter der andern Parteien mit grossem Zeitaufwand Aufzeichnungen abhören und sich dazu persönliche Notizen machen. Insgesamt könnten diese Aufwendungen durchaus zu höheren Kosten führen als sie sich durch den Verzicht auf Verschriftlichung der Aufzeichnungen einsparen lassen.