Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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keit berücksichtigt, aber auch allfällige Besonderheiten im Verfahren (z.B. Sprache der beschuldigten Person, Verfahrensgegenstand) in ihre Entscheidung einbezieht. Die eigentliche Einsetzung der so ausgewählten Verteidigung erfolgt wie heute durch die Verfahrensleitung.
1.3.6 Teilnahmerechte
Die Regelung der Teilnahmerechte ist der wohl am häufigsten kritisierte Punkt des geltenden Rechts. Denn dieses gibt den Parteien das Recht, an allen Beweiserhebungen teilzunehmen, insbesondere auch an Einvernahmen von Zeugen und im gleichen Verfahren mitbeschuldigten Personen (Art. 147). Gerade die Teilnahme an deren Einvernahmen führt in der Praxis zu Problemen, indem die an der Einvernahme teilnehmende mitbeschuldigte Person von Aussagen der anderen, einvernommenen mitbeschuldigten Person Kenntnis erhält, u.U. bevor sie selber zum fraglichen Sachverhalt befragt wurde. Dadurch kann die teilnehmende Person ihre späteren Aussagen auf jene der bereits einvernommenen abstimmen. Ausserdem privilegiert das Teilnahmerecht jene beschuldigte Person, die zuerst einvernommen wird. Denn nur sie kann ein spontanes Geständnis ablegen und bei der Strafzumessung vom sogenannten Geständnisrabatt profitieren. Dagegen wird sich die später einvernommene Person dem Einwand ausgesetzt sehen, sie habe ihr Geständnis bloss deshalb abgelegt, weil sie durch die Teilnahme an der Einvernahme vom Geständnis der früher einvernommenen Person Kenntnis erhalten habe.
Die Praxis behilft sich teilweise damit, dass sie ein Verfahren gegen mehrere Mitbeschuldigte auftrennt und damit den mitbeschuldigten Personen die Parteistellung und damit das Teilnahmerecht an Beweiserhebungen im Verfahren gegen die andere mitbeschuldigten Personen entzieht. Ein solches Vorgehen erscheint vor dem Grundsatz der Verfahrenseinheit bei Mittäterschaft oder Teilnahme (Art. 29) allerdings problematisch. Auch die andere, mitunter praktizierte Vorgehensweise, die Reihenfolge der Einvernahmen nach den mutmasslichen Kenntnissen der einzuvernehmenden Personen zum fraglichen Sachverhalt festzulegen, bietet keine befriedigende Lösung. Denn vor der Einvernahme ist logischerweise nicht bekannt, was die einzuvernehmende Person weiss und sagen wird.
Deshalb bedarf es der gesetzlichen Einschränkung des Teilnahmerechts, die jedoch massvoll sein soll. Der mitunter erhobenen Forderung, das Teilnahmerecht auf das von der EMRK verlangte Minimum zu beschränken, wird somit eine Absage erteilt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist dem Anspruch der beschuldigten Person, Belastungszeugen (worunter auch Mitbeschuldigte gehören) zu konfrontieren (Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK) Genüge getan, wenn die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung im Laufe des Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen.
Eine Beschränkung auf das EMRK-Minimum würde der aufgrund der Struktur der StPO besonderen Bedeutung der Teilnahmerechte nicht gerecht: Wie auch das Bundesgericht festgehalten hat, bilden die gegenüber der früheren Rechtslage gestärkten Partei- und Teilnahmerechte einen «vom Gesetzgeber angestrebten Ausgleich zu der in der neuen StPO (ebenfalls bewusst) ausgebauten starken Stellung