Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/87: Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung) · 67 Seiten
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1.3.4 Vorverschiebung des Zeitpunktes zur Bezifferung und Begründung der Zivilklage
Aus den Diskussionen in der Arbeitsgruppe hat sich eine Problematik ergeben, mit der sich vor allem die erstinstanzlichen Gericht und die Verteidigung häufig konfrontiert sehen: Die heutige Regelung erlaubt es der Privatklägerschaft, ihre Zivilansprüche erst in einem späten Stadium des Verfahrens zu beziffern und zu begründen, nämlich im Parteivortrag in der Hauptverhandlung (Art. 123 Abs. 2). Dies führt dazu, dass sich das Gericht und die Verteidigung erst in der Hauptverhandlung mit u.U. umfangreichen Dokumenten konfrontiert sehen, welche die geltend gemachten Zivilansprüche belegen sollen. Namentlich für die Verteidigung ist es in solchen Situationen oftmals unmöglich, sich mit den Ansprüchen und den Belegen mit der erforderlichen Sorgfalt auseinanderzusetzen und sie zu prüfen. Als einziges bleibt die pauschale Bestreitung der geltend gemachten Ansprüche. Das urteilende Gericht befindet sich in der gleichen Situation und kann die Zivilklage höchstens dem Grundsatz nach beurteilen und muss sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ein solches Vorgehen liegt weder im Interesse der Parteien, welche sich erneut einem Gerichtsverfahren zu stellen haben, noch in jenem der Prozessökonomie.
Deshalb wird vorgeschlagen, dass die Privatklägerschaft ihre Zivilforderung spätestens mit Abschluss der Untersuchung zu beziffern und zu begründen hat. Dies ermöglicht es dem urteilenden Gericht auch, die in der Hauptverhandlung für die Behandlung der Zivilklage erforderliche Beweismassnahmen rechtzeitig anzuordnen.
1.3.5 Bestellung der amtlichen Verteidigung
Nach dem geltenden Recht (Art. 133) bestimmt die Verfahrensleitung, welche Anwältin oder welcher Anwalt als amtliche Verteidigung eingesetzt wird. Dabei hat die Verfahrensleitung nach Möglichkeit auf die Wünsche der beschuldigten Person Rücksicht zu nehmen. Eine amtliche Verteidigung wird in der Mehrzahl der Fälle im Stadium des Vorverfahrens, also von der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft, eingesetzt. Da sich die Staatsanwaltschaft und die beschuldigte Person im späteren Hauptverfahren als Parteien gegenüberstehen (vgl. Art. 104 Abs. 1), erhebt sich gegenüber der geltenden Regelung die Kritik, sie ermögliche es der Staatsanwaltschaft die anwaltliche Vertretung ihrer Gegenpartei selber zu bestimmen. Einzelne Kantone haben Vorschriften erlassen, die dieser Kritik entgegentreten sollen. Bekannt sind anonymisierte Listen mit Pikett-Verteidigerinnen und -Verteidigern oder die Zuweisung der Aufgabe, die amtliche Verteidigung zu bestimmen, an eine von der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft unabhängigen Stelle der Staatsanwaltschaft. Bei den Kantonen besteht also durchaus eine Sensibilität für die Thematik, allerdings hat die heutige Situation den Nachteil, dass nicht in allen Kantonen die gleichen Garantien bestehen und dass fraglich ist, inwieweit gewisse dieser Lösungen im Einklang stehen mit der StPO.
Deshalb schlägt der Bundesrat eine Änderung des geltenden Rechts vor, so dass nicht mehr die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung auswählt, sondern eine von ihr unabhängige Stelle. Diese kann eine Behörde sein oder auch eine «private» Stelle, wie z.B. ein Anwaltsverband. Genauer gesagt trifft diese Stelle die Auswahl der Verteidigung, wobei sie die Wünsche der beschuldigten Person nach Möglich-