Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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fasst insbesondere die Evaluationen, Ausschreibungsverfahren und Bestellungen. Der logistische Bereich (Lager und Verteilung) wird bis auf Weiteres beim Kanton Zürich bleiben. Dies soll durch eine Vereinbarung zwischen dem BABS und dem Kanton Zürich geregelt werden. Falls der Kanton Zürich diese Aufgabe dereinst nicht mehr wahrnehmen will, gilt es eine neue Lösung zu finden. Der Bund wird diese Beschaffungsaufgabe nur vornehmen können, wenn er die nach Artikel 92 Buchstabe c von den Kantonen für die Beschaffung bezahlten Kosten haushaltsneutral in zusätzliche Stellen umwandeln kann. Mit den heutigen personellen Ressourcen sind weder die Beschaffungsstellen noch das BABS dazu in der Lage. Die noch offenen organisatorischen, personellen und technischen Fragen werden zurzeit in einem Projekt geklärt. In diesem Zusammenhang werden auch Lösungen im Rahmen eines Public Private Partnership-Modells abgeklärt.
Absatz 3: Der Bundesrat legt Art und Umfang des standardisierten Materials fest und kann neu Vorgaben bezüglich Organisation, Ausbildung und Einsatz, insbesondere im Bereich des ABC-Schutzes, erlassen.
Absatz 4: Enthält klarere Rechtsetzungsdelegationen an das BABS für zum Teil bereits heute bestehende Bestimmungen. Im Weiteren soll das BABS im Rahmen seiner Aufgabe nach Absatz 1 Vorgaben machen können, um insbesondere die Interoperabilität des Materials, die Einheitlichkeit der Ausbildung und die Effizienz des Beschaffungsprozesses sicherzustellen.
7. Kapitel: Internationales Schutzzeichen und Ausweis des Zivilschutzes
Artikel 77
Die bisherige Bestimmung, wonach das Personal und das Material des Zivilschutzes mit dem internationalen Schutzzeichen des Zivilschutzes zu kennzeichnen sind, wird dahingehend präzisiert, dass dies nur für den Fall eines bewaffneten Konfliktes gilt.
8. Kapitel: Haftung für Schäden
Artikel 78 Grundsätze
Absatz 1: Es handelt sich um eine Kausalhaftung. Bund, Kantone und Gemeinden haften unabhängig davon, ob das Lehrpersonal oder die Schutzdienstpflichtigen ein Verschulden trifft.
Absatz 2: Hier wird keine Solidarhaftung mehr vorgesehen; haften soll neu die jeweils aufbietende Stelle bzw. Stufe (Bund oder Kanton bzw. Gemeinde).
Absatz 3: Im Aussenverhältnis gehen wie bis anhin andere Haftpflichtbestimmungen vor. So finden die Haftpflichtbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195815 Anwendung, wenn ein Motorfahrzeug des Zivilschutzes unfallkausal ist. Im Weiteren ist denkbar, dass die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194816 oder des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197717 vorgehen. Im Innenverhältnis bleibt wie bis anhin ein Regress gemäss Artikel 79 oder 80 BZG möglich.
Absatz 4: Geschädigte können im Aussenverhältnis nicht gegen das Lehrpersonal und Schutzdienstpflichtige Ansprüche geltend machen.
Absätze 5 und 6: Entsprechen den bisherigen Bestimmungen von Artikel 60 Absätze 4 und 5 mit formalen Anpassungen.
15 SR 741.01
16 SR 748.0
17 SR 941.41