Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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Abs. 11 anpassen: "Die Kosten für den Einsatz des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft trägt der Bund. Eine Tagespauschale hat die Selbstkosten der dienstleistenden Organisation zu decken."

Fachstelle Kulturgüterschutz Kanton LU

Bei einer Umnutzung eines Personenschutzraums zu einem Kulturgüterschutzraum haben offenbar die Kantone die damit verbundenen Kosten zu tragen, egal ob nachher darin Kulturgüter von nationaler Bedeutung aufgehoben sind (Art. 63 Abs. 3 und 4). Bei einem Neubau oder Erneuerung eines Kulturgüterschutzraums für kantonale Archive und Sammlungen von nationaler Bedeutung trägt der Bund die anerkannten baulichen Mehrkosten und die Kosten für die Einrichtung (Abs. 5). Somit besteht in Bezug auf die Finanzierung eine Diskrepanz zwischen Erstellung und Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen einerseits und der Umnutzung zu Kulturgüterschutzräumen andererseits. Für mobile Kulturgüter von nationaler Bedeutung sollte Gleichheit bestehen. Abs. 5 ist dahingehend zu ergänzen, dass auch im Falle einer Umnutzung eines Schutzraumes zum Zwecke des Kulturgüterschutzes für kantonale Archive und Sammlungen von nationaler Bedeutung die anerkannten Mehrkosten und die Einrichtung durch den Bund zu tragen sind.

Art. 92 Kantone

Kanton BE

Der Artikel ist entsprechend den vorstehenden Anträgen grundlegend zu überarbeiten.

Bst. a ist aufgrund der Zuständigkeiten des BABS in der Ausbildung (Art. 57) zu relativieren und anzupassen.

Bst c ist zu streichen. Das Einsatzmaterial und die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen sind durch den Bund zu finanzieren. Entsprechend ist auch Art. 91 anzupassen.

Kanton GE, JU, NE, VS, VD

Bst. c und d sind nicht akzeptabel, da die finanziellen Konsequenzen für die Kantone nicht klar sind und die Bestimmungen einem Blankoscheck gleichkommen. Die Konzepte für die Übernahme des Schweizerischen Materialforums für Zivilschutzmaterial durch das BABS und die Entwicklung von PISA sind nicht abgeschlossen. Vor der Umsetzung dieser Projekte müssen die Kantone unbedingt beigezogen werden.

Kanton VD zusätzlich

Bst. a: Es fehlt ein Wort: "les coûts de l’instruction".

Bst. c: Wenn die Kosten von den Kantonen zu tragen sind, müssen sie auch für die Beschaffung des Materials zuständig sein. Die Rahmenbedingungen sind nicht klar. Sind die Kosten für die gesamte Leistung zu tragen oder nur dann, wenn Material auf der Plattform bezogen wird? Die Bestimmung lässt zwei Interpretationsmöglichkeiten zu und erlaubt es, Betriebskosten auf die Kantone zu überwälzen.

SZSV, BZSV

Bst. c: "Persönliche Ausrüstung" streichen (vgl. Anträge zu Art. 76 Abs. 2).