Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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kommen. Diese würden finanziell stärker belastet. Die entsprechenden Ausführungen im erläuternden Bericht treffen somit nicht zu. Sie sind dahingehend anzupassen, dass der Bund zwar Kosten einsparen kann, die Kantone und Gemeinden hingegen höhere Kosten zu tragen haben. Dementsprechend sind auch die Ausführungen zu den finanziellen Konsequenzen der Gesetzesrevision für Bund und Kantone zu überarbeiten.
Abs. 7 ist ersatzlos zu streichen. Die Bedarfsplanung der aktiven Schutzanlagen muss Angelegenheit der Kantone bleiben. Diese alleine haben zu entscheiden, welche Schutzanlagen sie benötigen. Eine alleinige Beurteilung durch das BABS wird abgelehnt. Es gibt übergeordnete Gründe (z. B. fehlendes medizinisches Personal), weshalb eine Schutzanlage personell nicht betrieben werden kann, und diese können ausserhalb des Einflussbereiches der Eigentümer liegen. Es wäre falsch, wenn die Eigentümer die Konsequenzen in Form einer Streichung der Pauschalbeiträge tragen müssten. Besonders stossend wäre, wenn aufgrund fehlender Planungen des Bundes Schutzanlagen nicht betrieben werden könnten.
Kanton BE zusätzlich
Abs. 3: Auf die Aussage im erläuternden Bericht, wonach die Kantone die Kosten für den Rückbau der Schutzhülle tragen, ist zu verzichten.
Im erläuternden Bericht wird der geplante Verzicht der Übernahme der Kosten für den Rückbau der technischen Schutzbausysteme unter anderem damit begründet, dass der Bund hierfür derzeit keine finanziellen Mittel eingeplant habe. Die Tatsache, dass versäumt wurde, entsprechende Kosten einzustellen, rechtfertigt dieses Vorgehen nicht. Es wäre eigentlich Aufgabe des Bundes gewesen, die entsprechenden Ausgaben zu planen.
Abs. 5: Im erläuternden Bericht wird erwähnt, dass sich Abs. 5 auch auf "Datenträger" bezieht, ohne diesen Begriff näher zu definieren. Es stellt sich die Frage, ob hiermit bloss CD, DVD oder andere mobile Datenträger oder aber auch Serverräume etc. gemeint sind. Entsprechend müsste der Bund mit beachtlichen Kostenfolgen rechnen.
Abs. 10 und 11: Weder aus dem Gesetzestext noch aus dem erläuternden Bericht geht hervor, wie die Pauschalbeiträge festgelegt werden. Es ist zu präzisieren, wie sich die Höhe der Pauschalbeiträge bemisst. Weiter ist das Vorgehen festzulegen, falls die Pauschalbeiträge die tatsächlichen Kosten nicht decken
Kanton LU zusätzlich
Abs. 5: Der Passus "Einrichtung der Schutzräume" ist so zu präzisieren, dass keine Verwechslungsgefahr mit den privaten Schutzräumen besteht. Zudem ist im erläuternden Bericht zu definieren, was unter "Datenträger" verstanden wird.
Abs. 10 Bst. b: Die Anpassung der Pauschale ist seit langem überfällig. Die Kosten sind gestiegen und im Bereich der Telematik haben sich diese Kosten vervielfacht.
Abs. 11: Im erläuternden Bericht ist die Kostenübernahme durch den Bund bei EzG auf nationaler Ebene zu behandeln. Eine allfällige Tagespauschale hat die Selbstkosten zu decken und muss definiert werden. Die Tagespauschale ist ausserdem mit der Einsatzpauschale für nationale Einsätze bei Katastrophen, Notlagen und im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 46 und 91 Abs. 1 Bst. h) abzugleichen.
In einem neuen Abs. 12 ist zu ergänzen, wonach der Bund den Kantonen einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Sirenen und der Kommandogeräte für den bewaffneten Konflikt zu leisten hat.
Kanton UR zusätzlich
Neuer Abs. 12: "Der Bund leistet den Kantonen einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Sirenen, Kommandogerät und virtuelle Kommandogeräte für den bewaffneten Konflikt."
Kanton AI