Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Es ist eine Bestimmung aufzunehmen, wonach jemand durch das zuständige kantonale Amt mit einer Busse (zumindest in der Höhe der Ersatzbeiträge) bestraft werden kann, der an seinem Schutzraum nicht bewilligte bauliche Anpassungen vornimmt, die faktisch zu einer Aufhebung des Schutzraums führen.
Art. 89 Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse
Kanton GR
Diese Bestimmung ist ersatzlos zu streichen (vgl. Ausführungen zu Art. 88).
11. Kapitel: Finanzierung
Art. 91 Bund
RK MZF, Kanton AG (zu Abs. 1 Bst. d), BE, BL, BS (zu Abs. 3), FR (zu Abs. 3), GL (zu Abs. 1 Bst. d, Abs. 3), GR (zu Abs. 1 Bst. d, Abs. 3), LU (zu Abs. 1 Bst. d, Abs. 3), NE (zu Abs. 3, Abs. 7), NW, SH (zu Abs. 1 Bst. f, Abs. 3, Abs. 7), SO, SZ, TG, UR (zu Abs. 1 Bst. d, Abs. 3, Abs. 7), VS (zu Abs. 7), VD (zu Abs. 7), ZG
Abs. 1 Bst. d neu formulieren: "Entschädigungen der Kantone für die Bereitstellung von Schutzdienstleistenden zur Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4“. Im erläuternden Bericht ist zudem zu erwähnen, dass diese Entschädigungen auf einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und einem Kanton resp. mehreren Kantonen basieren und alle Kosten der Ausbildung, der Einsätze und der Kontrollführung beinhaltet. Da die für Aufgaben des Bundes eingesetzten Schutzdienstpflichtigen nicht beim Bund, sondern bei einem Kanton eingeteilt sein sollen, ist dieser und nicht der Bund für Ausbildung, Einsätze (im Auftrag des Bundes) und Kontrollführung zuständig. Die Kantone sind für ihre Dienstleistungen zugunsten des Bundes durch diesen zu entschädigen (vgl. auch Anträge zu Art. 12).
Abs.1 Bst. f: Es ist zu prüfen, ob der Inhalt von Bst. f unter Bst. c subsumiert werden kann. Handelt es sich bei einem nationalen EzG (resp. einem entsprechenden WK) um einen Einsatz mit einem Aufgebot durch den Bundesrat, so kann auf einen separaten Bst. f verzichtet werden. Im erläuternden Bericht ist zu erwähnen, welche konkreten Kosten durch den Bund übernommen werden.
Im erläuternden Bericht ist die Nutzung einer Schutzanlage als "Unterkunft für Asylsuchende" als Beispiel erwähnt, wie diese nach einer Aufhebung weiterhin dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes dienen kann. Die Unterbringung von Asylsuchenden stellt jedoch weder einen Zweck noch eine Aufgabe des Zivilschutzes dar. Daher ist dieser Ausdruck ersatzlos zu streichen. Die Unterbringung schutzsuchender Personen wird bereits durch das Beispiel der "Notunterkunft" abgedeckt.
Abs. 3 neu formulieren: "Er trägt die Kosten für den notwendigen Rückbau der technischen Schutzbausysteme von Schutzanlagen." Die Ausführungen im erläuternden Bericht sind entsprechend anzupassen. Die vorgesehene Überwälzung der Kosten auf den Ersatzbeitragsfonds oder andere Kostenträger bedeutet eine Mehrbelastung für die Kantone. Der Bund hat diese Kosten weiterhin zu tragen, da die entsprechenden technischen Schutzbausysteme aufgrund seiner Vorgaben eingebaut und durch ihn (mit)finanziert wurden. Weder im Gesetzestext noch im erläuternden Bericht wird erwähnt, was geschieht und wer die Kosten trägt, wenn im Ersatzbeitragsfonds keine Mittel mehr vorhanden sind resp. diese Mittel für die Erstellung noch fehlender Schutzplätze reserviert bleiben müssen.
Die Annahme, mit der Aufhebung von Schutzanlagen würden Bund, Kantone und Gemeinden finanziell entlastet, trifft nur für den Bund zu, da dieser künftig keine Pauschalbeiträge mehr zu entrichten hätte. Da die Infrastruktur mit einer anderen Zweckbestimmung weitergenutzt werden dürfte, würde es kaum zu einer Entlastung von Kantonen und Gemeinden