Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten
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Notfallplanungen sind für den Kulturgüterschutz entscheidend. Aus diesem Grund hat der Bund die Notfallplanung für Objekte von nationaler Bedeutung zwingend zu finanzieren.
Kanton GE
Abs. 3: Die Kostenverlagerung zu den Kantonen und dass der Bund einseitig beschliesst, was er finanzieren will, ist nicht akzeptabel. Die gegenwärtigen Zuständigkeiten des Bundes müssen beibehalten werden. Falls diese Bestimmung trotzdem beibehalten wird, müsste sie wie folgt ergänzt werden: "[…] sous réserve d'une décision émanant de sa part et imposant une telle situation".
Abs. 7: Über die Betriebsfähigkeit bzw. Nichtbetriebsfähigkeit einer Schutzanlage sollen ausschliesslich die Kantone entscheiden. Der Bund soll sich in diesen Bereich nicht einmischen, indem er beispielsweise eine Betriebsart vorschreibt, die nicht der kantonalen Organisation entspricht. Auch hier hätte der Bund die Möglichkeit, einseitig darüber zu entscheiden, was er finanzieren will.
Kanton JU, VS
Abs. 3 führt zu einer Kostenverlagerung zu den Kantonen, was nicht akzeptabel ist. Wenn der Bund die Stilllegung einer Schutzanlage ablehnt oder wenn er gegen den Willen der Kantone beschliesst, sie einer anderweitigen Nutzung zuzuführen, ist er auch für die Finanzierung verantwortlich. Bestimmung ergänzen: "[…] sous réserve d’une décision émanant de sa part imposant une telle situation."
Kanton OW
Abs. 3: Schutzanlagen befinden sich in der Regel unter einem Gebäude. Ein isolierter Rückbau des Baukörpers ist somit ausgeschlossen und ein weiterer Verwendungszweck zwingend. Deshalb muss der Bund in jedem Fall die Rückbaukosten der technischen Schutzbausysteme übernehmen; der zweite Satz in Abs. 3 ist zu streichen.
Abs. 7 steht im Widerspruch zu Abs. 6 und ist zu streichen. Die personelle und materielle Bereitschaft kann zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht sichergestellt werden, weil rund 30'000 Personen (Verstärkung des Bevölkerungsschutzes) fehlen.
Kanton TI
Abs. 1 Bst. d: Tippfehler in der italienischen Version (richtig ist Art. 35 Abs. 4 statt Art. 32 Abs. 4).
Abs. 2: Ab 2002 hat der Bund stets die Kosten für die Finanzierung der gesamten Schutzinfrastruktur (Aushub, Schutzhülle und technische Einrichtungen) bei der Realisierung der Schutzanlagen nach TWO 1977 anerkannt. Die Ausführungen im erläuternden Bericht sind deshalb nicht verständlich. Wenn sich die Kosten für die Realisierung eines Kommandopostens (Typs KP I) auf ca. 3 Mio. belaufen, würden die vom Bund anerkannten Mehrkosten gemäss den Ausführungen deutlich niedriger ausfallen. Die anerkannten Mehrkosten für Schutzanlagen sollten daher spezifisch definiert werden.
Abs. 3: Der Bund sollte für diejenigen Kantone finanzielle Anreize vorsehen, die dafür sorgen, dass in den Gemeinden mit einem Schutzplatzdefizit die nicht mehr für den Kriegsfall betriebsbereit gehaltenen Anlagen in öffentliche Schutzräume umgenutzt werden. Den Kantonen sollte ein Pauschalbeitrag ausgerichtet werden, um den Deckungsgrad an Schutzplätzen zu erhöhen. Bestimmung anpassen: “[…] sofern diese stillgelegt werden und richtet einen Pauschalbeitrag für den Rückbau der Schutzanlagen aus, wenn diese weiterhin für Zivilschutzzwecke genutzt werden."
Abs. 7: Der Bund sollte dafür sorgen, dass die Kantone die Betriebsbereitschaft, den Unterhalt und die nötigen Massnahmen zum Werterhalt der Schutzanlagen für den bewaffneten Konflikt sicherstellen. Die von den Kantonen im Rahmen der neuen Weisungen des BABS über die periodischen Anlagenkontrollen zur Verfügung gestellten Unterlagen erlauben dem Bund eine Kontrolle über den Zustand der Schutzanlagen. Abs. 7 ist deshalb ersatzlos zu