Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 128 Seiten

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streichen.

Abs. 9 Bst. c: Die für den Kriegsfall betriebsbereit gehaltenen Anlagen müssen erhalten und deren Betriebsbereitschaft muss sichergestellt sein. Daher soll der ordentliche Unterhalt vom Bund finanziert werden. Die vom Bund ausgerichteten jährlichen Pauschalbeiträge reichen nicht aus, um einen einwandfreien Unterhalt sicherzustellen. Bst. c ergänzen: "Kosten für den ordentlichen Unterhalt der Schutzanlagen, die nicht für den Kriegsfall vorgesehen sind."

Kanton VD

Art. 91 und 92 müssen grundlegend überarbeitet werden.

Abs. 3: Es ist verständlich, dass der Bund die Kosten für den Rückbau von Schutzanlagen, die einer anderweitigen Nutzung zugeführt werden, mit Ersatzbeiträgen finanzieren will. Hingegen ist nicht akzeptabel, dass den Kantonen die Kosten für den Rückbau von Schutzanlagen belastet werden sollen, die weiterhin für Zivilschutzzwecke genutzt werden. Die Bestimmung wird deshalb abgelehnt. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, wie die Kantone von dieser Änderung der Zuständigkeit profitieren können. Sie bedeutet im Gegenteil eine zusätzliche Belastung für die Kantone bzw. Eigentümer der Schutzbauten. Es stellt sich auch die Frage, wer die Kosten übernimmt, falls durch den Ersatzbeitragsfonds die anfallenden Kosten nicht gedeckt werden können.

Falls der Bund es ablehnt, dass Schutzanlagen still gelegt werden oder gegen den Willen der Kantone beschliesst, sie einer anderweitigen Nutzung zuzuführen, ist er auch für die Finanzierung der Umnutzung und späteren Stilllegung verantwortlich. Bestimmung ergänzen: "Elle ne supporte pas les coûts du démontage pour des constructions protégées qui sont affectées à d’autres fins par les autorités compétentes ou par des tiers, sous réserve d’une décision émanant de sa part imposant une telle situation."

Abs. 5: Im Gesetz muss festgehalten werden, dass der Bund auch die Kosten für die Lagerung von Datenträgern übernimmt. Dies wird nur im erläuternden Bericht erwähnt. Abs. 5 anpassen: "Elle supporte les coûts supplémentaires reconnus liés à la réalisation et à la modernisation d’abris pour les biens culturels destinés aux archives cantonales et aux collections d’importance nationale ainsi que les frais d’équipement des abris, y compris ceux liés aux supports de données."

Städteverband

Abs. 3: Die vorgesehene Überwälzung der Kosten für den Rückbau der technischen Schutzbausysteme von Schutzanlagen, die weitergenutzt werden, auf den Ersatzbeitragsfonds oder andere Kostenträger bedeutet eine Mehrbelastung für die Kantone und Gemeinden. Der Bund hat diese Kosten wie bisher weiterhin zu tragen, da die entsprechenden technischen Schutzbausysteme aufgrund seiner Vorgaben eingebaut und durch ihn (mit)finanziert wurden. Weder im Gesetzestext noch im erläuternden Bericht wird erwähnt, was geschieht und wer die entsprechenden Kosten trägt, wenn im Ersatzbeitragsfonds keine Mittel mehr vorhanden sind resp. diese Mittel für die Erstellung noch fehlender Schutzplätze reserviert bleiben müssen.

Abs. 11: Eine allfällige Tagespauschale hat die Selbstkosten zu decken. Sie ist ausserdem mit der Einsatzpauschale für nationale Einsätze bei Katastrophen, Notlagen und im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 46 und Art. 91 Abs. 1 Bst. h.) abzugleichen. Die Kosten für den Einsatz des Zivilschutzes sollen vom Bund übernommen werden.

SZSV, BZSV

Abs. 1 Bst. d ist ersatzlos zu streichen (vgl. Anträge zu Art. 35 Abs. 4).

Abs. 7 anpassen: "Für Schutzanlagen bei denen die Wartungs- und Unterhaltsarbeiten nicht den Vorgaben gemäss Artikel 73 entsprechend ausgeführt werden, trägt der Bund […]."