Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten

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nen einer Aufsicht zu unterstellen, als den Vorläuferstoff ganz zu verbieten und die Verwenderinnen in die Illegalität zu drängen.

Art. 4 Besitz von Vorläuferstoffen

Privaten Verwenderinnen wird der Besitz von Vorläuferstoffen nach Artikel 3 mit den Zugangsstufen „registrierungspflichtiger Zugang“, „registrierungs- und bewilligungspflichtiger Zugang“ und „kein Zugang“ im Grundsatz verboten. Der Besitz gilt nur dann als rechtmässig, wenn der Stoff unter Beachtung der festgelegten Zugangsmodalitäten erworben worden ist.

Art. 5 Weitergabe von Vorläuferstoffen

Private Verwenderinnen dürfen Vorläuferstoffe nach Artikel 3 mit den Zugangsstufen „registrierungspflichtiger Zugang“, „registrierungs- und bewilligungspflichtiger Zugang“ und „kein Zugang“ nicht an andere private Verwenderinnen weitergeben, da in einem solchen Fall die sorgfältige Registrierung bzw. Prüfung der Erwerbsbewilligung nicht sichergestellt ist.

Art. 6 Erteilung der Erwerbsbewilligung

Private Verwenderinnen, die Vorläuferstoffe nach Artikel 3 mit der Zugangsstufen „registrierungs- und bewilligungspflichtiger Zugang“ erwerben wollen, müssen fedpol um eine Erwerbsbewilligung ersuchen und dabei den Verwendungszweck des Stoffs angeben.

Die Erwerbsbewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat und einen plausiblen Verwendungszweck nennt. Zudem darf keiner der Hinderungsgründe nach Absatz 4 bestehen. Lässt sich der angegebene Verwendungszweck mit alternativen Stoffen erreichen, kann die Erwerbsbewilligung ebenfalls verweigert werden.

Ein Wohnsitz in der Schweiz wird vorausgesetzt, weil die Hinderungsgründe für die Erteilung einer Erwerbsbewilligung nur in diesem Fall umfassend geprüft werden können: Bei Personen mit Wohnsitz im Ausland besteht die Gefahr, dass fedpol trotz Abfrage der Informationssysteme nach Artikel 15 Absatz 1 und einer allfälligen Kontaktaufnahme mit ausländischen Partnerbehörden nach Artikel 16 nicht von allen relevanten Umständen Kenntnis erhält. Auch kann das Bestehen einer umfassenden Beistandschaft oder die Vertretung durch eine vorsorgebeauftragte Person bei Personen mit Wohnsitz im Ausland nicht mittels direkter Anfrage bei der zuständigen Zivilstandsbehörde geprüft werden (vgl. dazu Artikel 15 Absatz 2).

Art. 7 Entzug der Erwerbsbewilligung

Fedpol kann regelmässig überprüfen, ob die privaten Verwenderinnen die erforderlichen Voraussetzungen zum Erwerb des Vorläuferstoffs weiterhin erfüllen und die Erwerbsbewilligung andernfalls entziehen.

Entzieht fedpol eine Erwerbsbewilligung, kann es Vorläuferstoffe einziehen, die gestützt auf diese Bewilligung erworben worden sind.