Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/89: Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe · 42 Seiten
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hinsichtlich anderer aber als private Verwenderin gelten. Zu denken ist etwa an einen Landwirt, der in Bezug auf den von ihm verwendeten Dünger als professioneller Verwender gilt, nicht jedoch in Bezug auf ein von ihm verwendetes Aquariums-Reinigungsmittel.
Als „Vorläuferstoffe“ gelten alle chemischen Stoffe, die zur Herstellung von explosionsfähigen Stoffen verwendet werden können. Die Bezeichnung „Vorläuferstoff“ steht dabei sowohl für die Stoffe selber als auch für Gemenge, Gemische und Lösungen, die solche Stoffe enthalten.
Zu den explosionsfähigen Stoffen zählen nur Stoffe, die ohne Zufuhr von Luft zur Explosion gebracht werden können. Nicht unter diesen Begriff fallen somit explosionsfähige Gase, Dämpfe flüssige Brennstoffe und alle weiteren Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren. Weiter muss die Explosion eine Wirkung haben, die geeignet ist, Leib und Leben von Menschen zu gefährden oder Sachen zu zerstören.
Art. 3 Zugangsbeschränkungen
Der Bundesrat führt eine Liste der Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen. Diese kann neuen Entwicklungen bei den festgestellten Missbräuchen angepasst werden. Sie soll nach Möglichkeit mit der entsprechenden Liste der EU harmonisiert sein.
Der Bundesrat legt für jeden auf der Liste enthaltenen Vorläuferstoff fest, bis zu welchem Konzentrationsgrenzwert dieser frei erhältlich ist bzw. ab welchem Konzentrationsgrad die Abgabe registrierungspflichtig oder registrierungs- und bewilligungspflichtig ist: Je geringer die Konzentration eines Stoffs in einem Produkt, umso einfacher zugänglich soll das Produkt sein. Um einen explosionsfähigen Stoff herzustellen, ist bei geringerer Konzentration eine entsprechend grössere Menge des Produkts erforderlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kauf als verdächtig eingestuft wird, steigt. Damit keine neuen technischen Handelshemmnisse entstehen, sollen die Konzentrationsgrenzwerte, wenn keine begründete Ausnahme vorliegt, jenen der AVO entsprechen. Diese werden vom „EU Standing Committee on Precursors“ – einem Sachverständigenausschuss für Ausgangsstoffe der EU, an dem auch die Schweiz beteiligt ist – erarbeitet.
Gemäss dem aktuellen Stand wird die Liste acht Stoffe umfassen (Wasserstoffperoxid, Nitromethan, Salpetersäure, Kaliumchlorat, Kaliumperchlorat, Natriumchlorat, Natriumperchlorat und Ammoniumnitrat). Sämtliche dieser Stoffe sind bis zu einer bestimmten Konzentration frei erhältlich. Über dieser Schwelle unterliegen sie der Registrierungspflicht oder der Registrierungs- und Bewilligungspflicht (vgl. Ziffer 1.3.1).
Der Bundesrat kann privaten Verwenderinnen den Zugang zu einem Vorläuferstoff im Übrigen vollumfänglich verbieten (Zugangsstufe „kein Zugang“). Gemäss der AVO steht auch den EU-Mitgliederstaaten diese Möglichkeit offen. Aufgrund der Erfahrungen einiger EU-Mitgliedstaaten mit vollständigen Verboten zieht der Bundesrat diese Lösung derzeit allerdings nicht in Betracht. Bei Verboten sind erfahrungsgemäss oft Ausnahmen für rechtlich zulässige Verwendungen nötig. Zudem ist es vorzuziehen, einen Vorläuferstoff der Bewilligungspflicht und die Verwenderin-