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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Strukturverbbesserungsverordnung
Vor der Übertragung bestehender Investitionskredite muss der Kanton prüfen, ob der neue Bewirtschafter oder die neue Bewirtschafterin die Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 erfüllt, die Kreditsicherheit weiterhin gewährleistet ist und keine Ausschlussgründe nach Artikel 12 vorliegen.
Artikel 63b
Die Änderungen bezüglich Ausbildung und Eigenmittel haben auf die Gesuchsteller, die Gesuchstellerinnen und auf die Gesuchsprüfung durch die Kantone wesentliche Auswirkungen. Es ist notwendig, dass die Betriebe eine entsprechende Planungsfrist erhalten. Für Gesuche, die vor dem 1. Januar 2018 bei der zuständigen kantonalen Stelle eingereicht werden, gelten die erweiterten Bestimmungen nach den Artikeln 4 und 8a im 2018 noch nicht und werden in diesen Bereichen nach dem bisherigen Recht beurteilt. Verzögert sich die Gesuchsbewilligung, so müssen nach einer Übergangsfrist von einem Jahr die erhöhten Anforderungen in jedem Fall erfüllt sein. Für Gesuche, welche nach dem 1. Januar 2018 eingereicht werden, gilt diese Übergangsfrist nicht.
Änderung bisherigen Rechts Verordnung vom 11. September 19965 über den zivilen Ersatzdienst
Art. 6 Abs. 1 Bst. c
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Zivildienstverordnung (ZDV; SR 824.01) verweist unter anderem auf Artikel 44 SVV. Da Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b SVV aufgehoben und neu in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f SVV aufgenommen wird, muss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ZDV insofern ergänzt werden, dass dieser neu auch auf Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe f SVV verweist.
6.4 Auswirkungen
6.4.1 Bund
Die Änderungen tragen dazu bei, dass die Grundsätze für die Gewährung von Beiträgen und Investitionskrediten nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstaben a, b und d LwG noch konsequenter umgesetzt werden. Die Änderungen verbessern die Wirtschaftlichkeit und ermöglichen, dass ökologische Ziele auf einzelbetrieblicher Ebene mit Strukturverbesserungsmassnahmen verfolgt werden können. Damit wird die Effektivität der eingesetzten Bundesmittel erhöht.
Insgesamt ist mit etwas weniger bewilligungsfähigen einzelbetrieblichen Gesuchen zu rechnen. Für nachweisbar wirtschaftliche Betriebe wird jedoch eine stärkere Förderung möglich. Die im Zahlungsrahmen vorgesehenen Mittel sollten für die Unterstützung der zukunftsträchtigen, leistungsfähigen Betriebe ausreichen, so dass durch die vorgesehenen Änderungen nicht mit Wartelisten bei der Bewilligung von Gesuchen zu rechnen ist.
6.4.2 Kantone
Die Überprüfung der erhöhten Eintretenskriterien bezüglich Ausbildung, wirtschaftlichen Grundlagen, Eigenmittel und Offerten erfordert einen grösseren administrativen Aufwand, welcher durch die Vereinfachungen, wie erhöhter Grenzbetrag nur teilweise kompensiert wird. Mit der umfangreicheren betriebswirtschaftlichen Gesuchsprüfung werden die Strukturen der Betriebe gestärkt und die Wettbewerbsfähigkeit verbessert.
6.4.3 Volkswirtschaft
Die vorgesehenen Änderungen wirken sich positiv auf die Volkswirtschaft aus, indem Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen mit einer guten Ausbildung und einem nachgewiesenen Leistungsausweis gefördert werden. Diese Massnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe verbessern und zur