Vorlage
Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 144Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte
die weiter forciert werden soll. Eine grössere Unabhängigkeit von staatlichen Finanzhilfen stärkt zudem die Resilienz und Zukunftsfähigkeit der Vorhaben.
Art. 8: Höhe und Art der Finanzhilfen
Absatz 1
Der Kofinanzierungsanteil wird auf höchstens 40 Prozent gesenkt. Damit werden die Hebelwirkung der Absatzförderung und die Eigenverantwortung der Branche gestärkt.
Absatz 2 und 3
Als besonders förderungswürdig beurteilte Vorhaben sowie Vorhaben die einem spezifischen Förderschwerpunkt entsprechen (Artikel 13a Absatz 1 sowie Artikel 13 Abs. 1), können mit bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützt werden. Regionale Teilprojekte, die nicht national koordiniert werden, wurden bis anhin mit 25% der anrechenbaren Kosten unterstützt. Um der Verzettelung der Mittel, die von der Evaluation bemängelt wurde, entgegenzuwirken wird diese Möglichkeit abgeschafft. Mit der Verordnungsrevision soll die strategische Ausrichtung der Absatzförderung auch auf Ebene der einzelnen Vorhaben gestärkt werden. Nur Massnahmen und Teilprojekte, die integraler Bestandteil einer kohärenten und fundierten Kommunikationsstrategie der nationalen oder überregionalen Trägerschaft sind, werden künftig unterstützt.
Artikel 9: Anforderungen an die unterstützten Massnahmen
Absatz 1 Buchstabe a
Da der Zweck der Finanzhilfen neu in Artikel 1 definiert ist, erfolgt hier eine Anpassung. Nur Vorhaben, die einem der Zwecke nach Artikel 1 Absatz 2 folgen, werden unterstützt.
Absatz 1 Buchstabe c
Hier werden die Anforderungen an die unterstützten Massnahmen zusätzlich präzisiert. Bei allen Massnahmen muss die Herkunft Schweiz im Zentrum der Kommunikationsbotschaften stehen. So können Synergiegewinne über alle unterstützten Vorhaben erreicht werden und eine gegenseitige Konkurrenzierung von schweizerischen Landwirtschaftsprodukten wird ausgeschlossen.
Absatz 1 Buchstabe h
Nur Massnahmen und Teilprojekte, die integraler Bestandteil eines einheitlichen Kommunikationskonzeptes der nationalen oder überregionalen Trägerschaft sind, werden unterstützt. Überregional organisierte Vorhaben werden zudem für die Erbringung von Dienstleistungen an regional organisierte Vorhaben unterstützt.
Absatz 2
Die Strategie muss neu mindestens alle vier Jahre überprüft und aktualisiert werden. Es handelt sich um eine Anpassung an das Intervall der einzureichenden umfassenden Berichterstattung zur Wirkung des Vorhabens gemäss Artikel 17.
Absatz 3
Hier wird präzisiert, dass sich die jährlichen Ziele auf die einzelnen Kommunikationsmassnahmen beziehen müssen. Dies entspricht der aktuellen Praxis.
Absatz 4