Vorlage
Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 145Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte Dieser Absatz präzisiert, dass die Strategie übergreifende Zielsetzungen zur Wirkung auf den Absatz bzw. bei den Zielgruppen enthalten muss. Dies entspricht der aktuellen Praxis.
Gliederungstitel vor Art. 9a
2. Abschnitt: Absatzförderung und Bekanntmachung gemeinwirtschaftlicher Leistungen
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e.
Artikel 9a: National organisierte Vorhaben
Der bisherige Artikel wird ergänzt. Neu soll auch ein nationales Vorhaben zu Regionalprodukten unterstützt werden können. Dieses nationale Zeichen für Schweizer Regionalprodukte wurde 2016 von der Branche entwickelt und das BLW begrüsst die Nutzung von Synergien in diesem Bereich. Ein Herkunftszeichen für schweizerische Landwirtschaftsprodukte (z.B. SUISSE GARANTIE) wird bereits aktuell unterstützt.
Der Verweis auf den Anhang wird gestrichen, da der Anhang aufgehoben wird. Weil keine abschliessende Liste der Produkte und Produktegruppen mehr besteht, wird der Begriff Landwirtschaftsprodukte verwendet.
Artikel 9b: Überregional organisierte Vorhaben
Der bisherige Artikel 11 wird in diesen Artikel überführt. Überregional organisierte Vorhaben können für die Bereiche der gemeinsam realisierten Marketingkommunikation sowie für die Erbringung von Dienstleistungen an regional organisierte Vorhaben unterstützt werden. Nicht unterstützt werden Kommunikationsmassnahmen von einzelnen Regionalmarken, auch wenn diese überregional koordiniert werden.
Artikel 9c: Ergänzende Kommunikationsprojekte
Der Artikel umschreibt die Art der unterstützten Vorhaben, die Anforderungen an diese und die Trägerschaft sowie die maximale Dauer der Finanzhilfe.
Artikel 9d: Ausschreibungen
Neu soll das BLW die Möglichkeit haben, Ausschreibungen durchzuführen. Das BLW kann dabei die Anforderung an die Trägerschaften definieren und von den Höchstsätzen nach Artikel 8 abweichen. Von dieser Möglichkeit wird jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Die Ausschreibungen richten sich nach dem Submissionsrecht des Bundes.
Artikel 11
Absatz 1
nach Artikel 9b verschoben.
Absatz 4
Der Artikel wird aufgehoben. Neu müssen die eigenen finanziellen Mittel aller Vorhaben ohne Beiträge der Kantone mindestens 60 bzw. 50 Prozent betragen.
Gliederungstitel vor Art. 13
5. Abschnitt: Umsetzung