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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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a. Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 9 und gegebenenfalls nach Artikel 9c;

b. Übereinstimmung mit einem der Zwecke nach Artikel 1 Absatz 2 und dem betreffenden Förderschwerpunkt nach Artikel 13 Absatz 1;

c. Kosteneffizienz und Wirtschaftlichkeit;

d. Qualität von Konzeption, Umsetzung und Wirkungskontrolle des Vorhabens;

e. den in den Vorjahren erreichten Ergebnissen.

Art. 14 Gesuche um Unterstützung nach den Artikeln 9a-9c

1 Gesuche um Unterstützung nach den Artikeln 9a-9c sind bis zum 31. Mai des Vorjahres einzureichen.

2 Sie müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a. eine Beschreibung des Vorhabens;

b. ein Marketing-Konzept;

c. ein Budget;

d. einen Finanzierungsplan;

e. ein Konzept für das Marketing-Controlling zu den einzelnen Massnahmen und für die Kontrolle des Erreichens der definierten Wirkungsziele.

Art. 15 Abs. 1 und 3 Bst. g

1 Gesuche um Unterstützung für Exportinitiativen sind bis zum 30. September des Vorjahres einzureichen.

3 Gesuche für Initiativen für eine Marktbearbeitung müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

g. ein Konzept für das Marketing-Controlling zu den einzelnen Massnahmen und für die Kontrolle des Erreichens der definierten Wirkungsziele.

Art. 16 Abs. 1

1 Das BLW entscheidet mittels Verfügung über die Gewährung der Finanzhilfen.