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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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a. Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 9 und gegebenenfalls nach Artikel 9c;
b. Übereinstimmung mit einem der Zwecke nach Artikel 1 Absatz 2 und dem betreffenden Förderschwerpunkt nach Artikel 13 Absatz 1;
c. Kosteneffizienz und Wirtschaftlichkeit;
d. Qualität von Konzeption, Umsetzung und Wirkungskontrolle des Vorhabens;
e. den in den Vorjahren erreichten Ergebnissen.
Art. 14 Gesuche um Unterstützung nach den Artikeln 9a-9c
1 Gesuche um Unterstützung nach den Artikeln 9a-9c sind bis zum 31. Mai des Vorjahres einzureichen.
2 Sie müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. eine Beschreibung des Vorhabens;
b. ein Marketing-Konzept;
c. ein Budget;
d. einen Finanzierungsplan;
e. ein Konzept für das Marketing-Controlling zu den einzelnen Massnahmen und für die Kontrolle des Erreichens der definierten Wirkungsziele.
Art. 15 Abs. 1 und 3 Bst. g
1 Gesuche um Unterstützung für Exportinitiativen sind bis zum 30. September des Vorjahres einzureichen.
3 Gesuche für Initiativen für eine Marktbearbeitung müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
g. ein Konzept für das Marketing-Controlling zu den einzelnen Massnahmen und für die Kontrolle des Erreichens der definierten Wirkungsziele.
Art. 16 Abs. 1
1 Das BLW entscheidet mittels Verfügung über die Gewährung der Finanzhilfen.