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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Art. 8 Abs. 1bis
1bis Die Zertifizierungsstelle kann für die Pilzzucht, die Produktion von Treibzichorien und die Sprossenproduktion eine kürzere Umstelldauer festlegen.
Art. 9 Abs. 2 und 4
2 Die Zertifizierungsstelle entscheidet über die Zulassung der schrittweisen Umstellung.
4 Ist die sofortige vollständige Umstellung der Nutztierhaltung nicht zumutbar, so kann die Zertifizierungsstelle dem Betrieb gestatten, die Tierhaltung innert drei Jahren schrittweise nach Tierkategorien umzustellen.
Art. 23a Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden
1 Das WBF kann auf Begehren hin Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden von Ländern, die nicht in der Liste nach Artikel 23 aufgeführt sind, anerkennen, wenn die Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden nachweisen, dass die betroffenen Erzeugnisse die Voraussetzungen nach Artikel 22 erfüllen.
2 Die Begehren sind beim BLW einzureichen. Die Unterlagen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 22 erfüllt sind.
3 Das WBF erstellt eine Liste. Sie gibt für jede Zertifizierungsstelle und Kontrollbehörde die zugehörigen Länder, Codenummern, Erzeugniskategorien und Ausnahmen sowie allenfalls eine Befristung der Gültigkeit an. Das BLW passt die Liste an. Es kann insbesondere Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden streichen und hinzufügen und Einträge ändern und befristen.
Art. 24 Kontrollbescheinigung
1 Für Einfuhren ist eine Kontrollbescheinigung im System zur elektronischen Bescheinigung von Einfuhren biologischer Erzeugnisse der EU (Traces) nach der Verordnung (EG) 1235/20086 vorzulegen. Wird die Sendung vor der Veranlagung in mehrere Partien aufgeteilt, muss für jede Partie, die sich aus der Aufteilung ergibt, eine Teilkontrollbescheinigung in Traces vorgelegt werden.
2 Die Schweiz nutzt das Informationssystem Traces der EU. Das BLW erteilt den Zertifizierungsstellen und Unternehmen in der Schweiz die Zugangsrechte zu Traces. Es stützt sich dabei auf die Prüfung, die die Zertifizierungsstellen in Bezug auf die Identität der bei ihnen unter Vertrag stehenden Unternehmen vorgenommen haben.
3 In Fällen, in denen das Informationssystem Traces nicht funktioniert, können Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen ausgestellt und mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne Traces zu verwenden.
6 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dez. 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, Abl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.