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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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f. die Menge des eingekellerten Traubenguts.
2 Die Kantone kontrollieren die Einkellerinnen und Einkellerer in der Regel unangemeldet während der Weinlese. Jeder Einkellerungsbetrieb wird mindestens alle vier Jahre kontrolliert.
3 Die Kantone ordnen gegebenenfalls eine Deklassierung der Traubenposten und der Traubenmoste nach Artikel 27 an.
4 Sie erstellen für jede Einkellerin und jeden Einkellerer, die oder der Traubengut aus ihrem Kantonsgebiet einkellert, eine Übersicht über sämtliche dieser Einkellerungen (Kellerblatt). Das Kellerblatt enthält pro Bescheinigung mindestens:
a. die Erntemengen in kg;
b. die gewichteten natürlichen Zuckergehalte in °Brix oder °Oechsle.
5Auf dem Kellerblatt müssen die Einkellerinnen und Einkellerer über eine der folgenden Nummern eindeutig identifizierbar sein:
a. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20105 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;
b. Nummer des Betriebs- und Unternehmungsregisters (BUR) nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19926.
Art. 30b Informationen an den Bund
1 Die Kantone übermitteln der Kontrollstelle des Weinhandels nach Artikel 36 elektronisch und nach Vorgaben des BLW sämtliche Kellerblätter.
2 Sie informieren das BLW nach dessen Vorgaben bis Ende Februar des folgenden Jahres über die Ergebnisse der Weinlesekontrolle, insbesondere über:
a. die erteilten Bescheinigungen gemäss Artikel 24b;
b. die Einteilung der Einkellerungsbetriebe nach unterschiedlichen Risikokategorien gemäss Absatz 2;
c. die Anzahl Kontrollen vor Ort gemäss Absatz 3;
d. die festgestellten Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 21–24 sowie 29;
e. die Anzahl angeordneter Deklassierungen gemäss Absatz 4.
3 Sie reichen dem BLW bis Ende Dezember des laufenden Jahres einen Weinlesebericht ein, der die statistischen Angaben nach der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19937 enthält.
4 Sie teilen dem BLW bis Ende November des laufenden Jahres die Rebflächen mit.