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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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f. die Menge des eingekellerten Traubenguts.

2 Die Kantone kontrollieren die Einkellerinnen und Einkellerer in der Regel unangemeldet während der Weinlese. Jeder Einkellerungsbetrieb wird mindestens alle vier Jahre kontrolliert.

3 Die Kantone ordnen gegebenenfalls eine Deklassierung der Traubenposten und der Traubenmoste nach Artikel 27 an.

4 Sie erstellen für jede Einkellerin und jeden Einkellerer, die oder der Traubengut aus ihrem Kantonsgebiet einkellert, eine Übersicht über sämtliche dieser Einkellerungen (Kellerblatt). Das Kellerblatt enthält pro Bescheinigung mindestens:

a. die Erntemengen in kg;

b. die gewichteten natürlichen Zuckergehalte in °Brix oder °Oechsle.

5Auf dem Kellerblatt müssen die Einkellerinnen und Einkellerer über eine der folgenden Nummern eindeutig identifizierbar sein:

a. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20105 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;

b. Nummer des Betriebs- und Unternehmungsregisters (BUR) nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19926.

Art. 30b Informationen an den Bund

1 Die Kantone übermitteln der Kontrollstelle des Weinhandels nach Artikel 36 elektronisch und nach Vorgaben des BLW sämtliche Kellerblätter.

2 Sie informieren das BLW nach dessen Vorgaben bis Ende Februar des folgenden Jahres über die Ergebnisse der Weinlesekontrolle, insbesondere über:

a. die erteilten Bescheinigungen gemäss Artikel 24b;

b. die Einteilung der Einkellerungsbetriebe nach unterschiedlichen Risikokategorien gemäss Absatz 2;

c. die Anzahl Kontrollen vor Ort gemäss Absatz 3;

d. die festgestellten Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 21–24 sowie 29;

e. die Anzahl angeordneter Deklassierungen gemäss Absatz 4.

3 Sie reichen dem BLW bis Ende Dezember des laufenden Jahres einen Weinlesebericht ein, der die statistischen Angaben nach der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19937 enthält.

4 Sie teilen dem BLW bis Ende November des laufenden Jahres die Rebflächen mit.

5 SR 431.03

6 SR 431.01

7 SR 431.012.1