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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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c. Der Flächenertrag ist für weisse Gewächse auf 1,8 kg/m2 und für rote Gewächse auf 1,6 kg/m2 begrenzt.
Art. 24 Tafelweine
Schweizer Tafelweine sind Weine aus in der Schweiz geernteten Trauben, deren erforderlicher Mindestzuckergehalt 13,6 °Brix für weisse Gewächse und 14,4 °Brix für rote Gewächse beträgt.
Art. 24b Bescheinigung zur Produktion von Wein
1 Die Kantone bescheinigen den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern für sämtliche Rebflächen, die im Rebbaukataster nach Artikel 4 verzeichnet und gemäss Artikel 5 für die Weinerzeugung zugelassen sind, die zulässigen Rebsorten, Weinklassen, Höchsterträge, Mindestzuckergehalte und Weinbezeichnungen gemäss den Bestimmungen in den Artikeln 21– 24.
2 Sie erstellen pro Eigentümerin, Eigentümer, Bewirtschafterin oder Bewirtschafter sowie getrennt nach Rebsorten, Weinklassen und geografischen Einheiten, die gemäss Bundesrecht oder kantonalem Recht für die Bezeichnung oder Kennzeichnung des Weines verwendet werden dürfen, je eine Bescheinigung.
3 Die Bescheinigung enthält mindestens folgende Informationen:
a. eine eindeutige Kennnummer;
b. den Namen der Eigentümerin, des Eigentümers, der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters;
c. die Rebsorte;
d. die erlaubten Weinklassen nach den Artikeln 21–24;
e. die geografische Einheit, die für die Bezeichnung des Weins verwendet werden darf, sowie mögliche Zusatzbezeichnungen;
f. die Fläche in m2 und den Höchstertrag in kg.
Art. 28 Gegenstand und Grundsatz
1 Die Weinlesekontrolle erfasst die gesamte für die Weinbereitung bestimmte Traubenernte bis zum Moment von deren Pressung. Ausgenommen sind Produkte, die von Pflanzungen nach Artikel 2 Absatz 4 stammen.
2 Die Weinlesekontrolle erfolgt nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle und der Überwachung auf der Grundlage einer Risikoanalyse nach den Artikeln 29, 30 und 30a.
Art. 29 Pflichten der Einkellerin bzw. des Einkellerers
1 Als Einkellerin oder Einkellerer gilt, wer Trauben annimmt und presst.
2 Die Einkellerin oder der Einkellerer erfasst für die einzelnen Traubenposten: