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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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a. die Nummer der dazugehörigen Bescheinigung gemäss Artikel 24b;
b. den Namen der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters;
c. die Rebsorte;
d. die Menge in kg;
e. den natürlichen Zuckergehalt in °Brix oder °Oechsle;
f. das Eingangsdatum.
3 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter müssen der Einkellerin oder dem Einkellerer die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a–c mitteilen.
4 Die Einkellerin oder der Einkellerer hält die Angaben nach Absatz 2 den Kontrollbehörden zur Verfügung.
5 Sie oder er teilt die einzelnen Traubenposten anhand der dazugehörigen Bescheinigung und der Angaben nach Absatz 2 in eine der drei Weinklassen nach den Artikeln 21–24 ein.
6 Sie oder er erfasst die Angaben nach den Absätzen 2 und 5 nach den Vorgaben des Herkunftskantons des Traubenguts.
Art. 30 Pflichten der Kantone
1 Die Kantone regeln die Weinlesekontrolle im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
2 Sie verfügen über ein elektronisches System, das einen automatischen Abgleich der Traubenposten gemäss Artikel 29 Absatz 2 mit den Bescheinigungen gemäss Artikel 24b Absatz 4 erlaubt. Sie stellen dadurch sicher, dass:
a. eine Bescheinigung nicht mehrfach verwendet wird;
b. eine Bescheinigung nur für eine Weinklasse verwendet wird; und
c. die entsprechenden Höchsterträge und Mindestzuckergehalte eingehalten werden.
Art. 30a Durchführung der Weinlesekontrolle
1 Die Kantone nehmen die Weinlesekontrolle entsprechend den möglichen Risiken vor. Dabei berücksichtigen sie insbesondere:
a. die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen;
b. das bisherige Verhalten des kontrollierten Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 21–24;
c. jeden begründeten Verdacht auf einen Verstoss gegen die einschlägigen Vorschriften;
d. die Anzahl der Bescheinigungen und damit der Rebsorten, Weinklassen und Weinbezeichnungen sowie die Anzahl der erfassten Traubenposten, die ein kontrollierter Betrieb auf sich vereint;
e. das Vorhandensein von Traubengut von Rebflächen anderer Kantone;