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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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a. die Nummer der dazugehörigen Bescheinigung gemäss Artikel 24b;

b. den Namen der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters;

c. die Rebsorte;

d. die Menge in kg;

e. den natürlichen Zuckergehalt in °Brix oder °Oechsle;

f. das Eingangsdatum.

3 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter müssen der Einkellerin oder dem Einkellerer die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a–c mitteilen.

4 Die Einkellerin oder der Einkellerer hält die Angaben nach Absatz 2 den Kontrollbehörden zur Verfügung.

5 Sie oder er teilt die einzelnen Traubenposten anhand der dazugehörigen Bescheinigung und der Angaben nach Absatz 2 in eine der drei Weinklassen nach den Artikeln 21–24 ein.

6 Sie oder er erfasst die Angaben nach den Absätzen 2 und 5 nach den Vorgaben des Herkunftskantons des Traubenguts.

Art. 30 Pflichten der Kantone

1 Die Kantone regeln die Weinlesekontrolle im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

2 Sie verfügen über ein elektronisches System, das einen automatischen Abgleich der Traubenposten gemäss Artikel 29 Absatz 2 mit den Bescheinigungen gemäss Artikel 24b Absatz 4 erlaubt. Sie stellen dadurch sicher, dass:

a. eine Bescheinigung nicht mehrfach verwendet wird;

b. eine Bescheinigung nur für eine Weinklasse verwendet wird; und

c. die entsprechenden Höchsterträge und Mindestzuckergehalte eingehalten werden.

Art. 30a Durchführung der Weinlesekontrolle

1 Die Kantone nehmen die Weinlesekontrolle entsprechend den möglichen Risiken vor. Dabei berücksichtigen sie insbesondere:

a. die Verlässlichkeit der bereits durchgeführten Eigenkontrollen;

b. das bisherige Verhalten des kontrollierten Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 21–24;

c. jeden begründeten Verdacht auf einen Verstoss gegen die einschlägigen Vorschriften;

d. die Anzahl der Bescheinigungen und damit der Rebsorten, Weinklassen und Weinbezeichnungen sowie die Anzahl der erfassten Traubenposten, die ein kontrollierter Betrieb auf sich vereint;

e. das Vorhandensein von Traubengut von Rebflächen anderer Kantone;