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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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4 Das WBF kann die Kontrollbescheinigungspflicht für Einfuhren aus Ländern nach Artikel 23 oder für solche, die von Stellen nach Artikel 23a zertifiziert worden sind, erleichtern oder aufheben.
5 Es regelt die Kontrollbescheinigungen in Traces sowie die Verfahren.
Art. 24a
Aufgehoben
Art. 28 Anforderungen
1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung haben die Zertifizierungsstellen die Anforderungen nach Absatz 2 und Anhang 1 sowie die Pflichten nach den Artikeln 30 – 30e zu erfüllen.
2 Die Zertifizierungsstellen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Sie müssen für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19967 (AkkBV) akkreditiert sein.
b. Sie müssen über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollverfahren) verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind.
c. Sie müssen über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung notwendig sind.
d. Sie müssen über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, die ausreichendes Fachwissen und ausreichende Kenntnisse der den biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigenden Elemente haben.
e. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der biologischen Produktion im Allgemeinen und der Vorschriften dieser Verordnung im Besonderen verfügen.
f. Sie müssen im Hinblick auf die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein.
Art. 29 Abs. 2
2 Die Zertifizierungsstellen haben insbesondere:
a. die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 2 zu erfüllen;
b. die Pflichten nach den Artikeln 30–30e wahrzunehmen;