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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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c. die betreffende schweizerische Gesetzgebung zu kennen.

Art. 32 Abs. 4

4 Das BLW kann die Zulassung einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 28 Absatz 1 suspendieren oder entziehen, wenn eine Zertifizierungsstelle die entsprechenden Anforderungen und Pflichten nicht erfüllt. Das BLW informiert die SAS umgehend über den Entscheid.

Art. 39m Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1 Bis zum 31. Dezember 2018 können Kontrollbescheinigungen noch nach bisherigem Recht ausgestellt werden.

2 Bestehende Anerkennungen der Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden durch das BLW nach bisherigem Artikel 23a gelten bis zum Ablauf der im Anerkennungsentscheid festgelegten Befristung.

3 Die Schweizerischen Zertifizierungsstellen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … im Rahmen dieser Verordnung bereits tätig und nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a akkreditiert sind, gelten für die Tätigkeit gemäss Artikel 28 Absatz 1 als zugelassen.

II

Diese Verordnung tritt am…in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr