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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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Vernehmlassung

3 Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirt-

schaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)

3.1 Ausgangslage

Die Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnung «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alpverordnung, BAIV; SR 910.19) hält die Bedingungen fest, unter denen die Bezeichnungen «Berg» und «Alp» verwendet werden dürfen, und regelt die Bestimmungen für die Zertifizierung, die Kontrolle und den Vollzug.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Zertifizierung, der Überwachung der Zertifizierungsstellen und dem Vollzug der Verordnung wird vorgeschlagen, einerseits die Regelungen beim Kontroll-, Vollzugs- und Überwachungssystem für die verschiedenen Bezeichnungen zu harmonisieren (Bio-Produkte und GUB/GGA) und andererseits die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» bei Lebensmitteln, die aus einer oder mehreren Zutaten aus dem Sömmerungs- oder Berggebiet bestehen, zu regeln (z. B. Bergkäse-Fondue, Bergricotta-Ravioli usw.).

3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Harmonisierung der Regelungen beim Kontroll-, Vollzugs- und Überwachungssystem steht auch im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Analyse des heutigen Systems zur Kontrolle und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen bei Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Rahmen des Berichts in Erfüllung des Postulats Savary (13.3837) und des Berichts einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe zur Umsetzung von Artikel 182 des LwG vorgenommen wurde. Die beiden Berichte kommen zu dem Schluss, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Instrumente zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen zu stärken und das System für alle geschützten Bezeichnungen kohärenter zu gestalten. Dieses Fazit wird untermauert von den Ergebnissen der nationalen Kontrollkampagne von Lebensmittelbezeichnungen aus den Jahr 2015, die vom Verband der Kantonschemiker der Schweiz durchgeführt wurde: Von den 99 kontrollierten Produkten mit «Berg»- oder «Alp»-Bezeichnung waren 36,6 Prozent nicht konform.

 Bei den Lebensmitteln, die «Berg»- oder «Alp»-Zutaten enthalten, sah sich das BLW

mehrmals mit der Frage konfrontiert, ob diese Lebensmittel in ihrer Bezeichnung die Begriffe «Berg» oder «Alp» im Zusammenhang mit der betreffenden Zutat verwenden dürfen (Bergkäse-Fondue, Wurst mit Alpschweinefleisch, Bergkäseravioli usw.). Heute ist dieser Fall in der BAlV nicht geregelt und die Verwendung der geschützten Bezeichnungen für diese verarbeiteten Erzeugnisse faktisch untersagt. Dies ist nicht im Sinne der Verordnung, die den Mehrwert für Bergprodukte und daraus hergestellte Erzeugnisse schützen soll. Die vorgeschlagene Änderung entspricht einem Bedürfnis der Wirtschaftsakteure. Sie bezweckt eine klarere Regelung dieser Fälle und soll den Herstellern von Erzeugnissen aus landwirtschaftlichen «Berg»- oder «Alp»-Rohstoffen neue Absatzmöglichkeiten auf dem Markt eröffnen.

 Gemäss 14a der Verordnung stellt das BLW mit seiner Überwachungstätigkeit sicher, dass die Anforderungen an eine Kontrollstelle erfüllt sind. Diese Überwachungstätigkeit betrifft in erster Linie die Bewertung der Kontrollleistung dieser Kontrollstellen. Den Ergebnissen der Arbeit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle, bei welcher primär die Kompetenz, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zum Gegenstand hat, wird dabei Rechnung getragen. Der zuständige Fachbereich führt Audits durch und macht bei Feststellung von Abweichungen entsprechende Auflagen. Das BLW soll neu – analog zu den neuen Bestimmungen in der Bio-Verordnung - die Zulassung einer Zertifizierungsstelle für die Kontrolltätigkeit suspendieren oder entziehen können, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen oder ihre Pflichten nicht erfüllt.