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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Berg- und Alp-Verordnung, BAlV
sondere in den Normen und Grundsätzen nach Anhang 2 der AkkBV zum Ausdruck kommen. Die entsprechende Norm zu den Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren (SN EN ISO/IEC 17065:2013) sieht detaillierte Anforderungen vor, die sicherstellen sollen, dass die Zertifizierungsstellen ihre Tätigkeit konsequent und zuverlässig ausüben. Deshalb sollen in Absatz 2 die wesentlichen Bedingungen, welche die Zertifizierungsstellen erfüllen müssen, festgelegt werden.
Die Akkreditierung ist aber nur eine der Anforderungen an eine zugelassene Zertifizierungsstelle: In Absatz 2 werden weitere Anforderungen festgelegt, wobei insbesondere Buchstabe d spezifische Anforderungen für die Verfahren der Stelle enthält (sogenanntes Standardkontrollprogramm).
Art. 12a (neu) Berichterstattung der Zertifizierungsstellen
Um einen besseren Informationsaustausch mit dem BLW als Überwachungsorgan zu gewährleisten, werde die Zertifizierungsstellen zur Lieferung eines Jahresberichts mit den Kontrollergebnissen zuhanden des BLW verpflichtet. Dies entspricht den Usanzen bei den Bio-Produkten.
Art. 14 (neu) Vollzug durch das BLW
Es braucht eine bessere Kompetenzabgrenzung zwischen den verschiedenen Stellen, die für den Vollzug und die Überwachung der Verordnung zuständig sind. In den Artikeln 14 bis 14c sollen zum einen die Vollzugs- und Überwachungstätigkeiten des BLW genauer ausgeführt und zum anderen der Vollzug durch die Kantone präzisiert werden. Die Änderungen werden mit jenen der Bio-Verordnung und der GUB/GGA-Verordnung harmonisiert.
Absatz 1 besagt, dass das BLW – wenn keine Lebensmittel betroffen sind – administrative Massnahmen gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung treffen kann, wenn ein Verdacht auf Anmassung einer geschützten Bezeichnung besteht. Die Lebensmittel fallen hingegen in die Verantwortlichkeit der für die Lebensmittelkontrolle zuständigen kantonalen Stellen.
Art. 14a (neu) Überwachung der Zertifizierungsstellen
In diesem Artikel werden insbesondere die Überwachungstätigkeit des BLW und die Zusammenarbeit mit der Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) geregelt. Weiter wird festgehalten, dass das BLW Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen kann, unter anderem, um einheitliche Zertifizierungsverfahren zu fördern. Das BLW soll neu – analog zu den neuen Bestimmungen in der Bio-Verordnung
- die Zulassung einer Zertifizierungsstelle für die Kontrolltätigkeit suspendieren oder entziehen können, wenn eine Zertifizierungsstelle die Anforderungen oder ihre Pflichten nicht erfüllt.
Art. 14b (neu) Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen
Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst eine jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen. In diesem Artikel werden die wichtigsten Punkte genannt, die bei der Inspektion zu überprüfen sind.
Art. 16 Übergangsbestimmungen
In Absatz 6 wird eine redaktionelle Präzisierung vorgenommen.
Art. 17 (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Die Zertifizierungs- und Kontrollstellen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … im Rahmen dieser Verordnung bereits tätig und nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a akkreditiert sind, gelten für die Tätigkeiten gemäss Artikel 11 Absatz 1 zugelassen. Aktuell sind dies folgende Zertifizierungs- und Kontrollstellen: q.inspecta GmbH, ProCert Safety AG, Organisme Intercantonal de Certification (OIC) sowie die Swiss TS Technical Services AG.