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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Berg- und Alp-Verordnung, BAlV
3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 7a (neu) Verwendung der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» für einzelne Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
Es ist ein legitimes Anliegen, ein «Berg»- oder «Alp»-Produkt im Verzeichnis der Zutaten eines Lebensmittel entsprechend kennzeichnen zu können, sofern es die Anforderungen der BAlV erfüllt (Abs. 1 Bst. a).
Die Bezeichnungen «Berg» und «Alp» können nur im Zusammenhang mit der Zutat verwendet werden, die tatsächlich aus diesen Gebieten stammt. Lebensmittel, die ein «Berg»- oder «Alp»-Produkt als Zutat enthalten, dürfen nicht mit den offiziellen Logos gekennzeichnet werden (Abs. 2).
Missbräuchliche Verweise auf eine Zutat mit Erwähnung einer dieser Bezeichnungen sind zu verbieten, wenn dadurch der Ruf der Bezeichnungen ausgenutzt und Konsumentinnen und Konsumenten irregeführt werden. So ist jeder Verweis auf die Herkunft aus dem Berg- oder Sömmerungsgebiet von Zutaten eines Lebensmittels untersagt, wenn das betreffende Lebensmittel vergleichbare Zutaten enthält, die die Zutat aus dem Berg- oder Sömmerungsgebiet ganz oder teilweise ersetzen können (Abs. 3).
So darf beispielsweise eine Fondue-Mischung, die als «Bergkäse-Fondue» bezeichnet wird, keinen anderen vergleichbaren Käse enthalten. Nicht vergleichbare Zutaten (z. B. der Wein) müssen hingegen nicht aus dem Berg- oder Sömmerungsgebiet stammen.
Lebensmittel, in deren Zutatenverzeichnis ein «Berg»- oder «Alp»-Produkt aufgeführt ist, unterliegen auf den entsprechenden Herstellungsstufen der betreffenden Zutat der Zertifizierungspflicht (Abs. 4).
Art. 8 Ort der Herstellung
Die Absätze 4 und 5 dieses Artikels können mit der Einführung des neuen Artikels 7a aufgehoben werden.
Art. 9
Absatz 1 wird dahingehend ergänzt, dass nicht nur die Zutat aus dem Berg- oder Alpgebiet vermerkt werden muss, sondern auch ihr Anteil am Lebensmittel.
Art. 10, Abs. 1bis (neu)
Mit der Einführung des neuen Artikels 7a muss in diesem Artikel präzisiert werden, welche Stufen der Wertschöpfungskette zertifiziert werden müssen.
Art. 11 Anforderungen an die Zertifizierungsstellen
Die Sachüberschrift wird an die neue Fassung des Artikels angepasst.
Abs. 1: Neu wird vorgesehen, dass die Zertifizierungsstellen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen werden müssen. Für die Zulassung haben die Zertifizierungsstellen die Anforderungen nach Absatz 2 sowie die Pflichten nach den Artikeln 12 und 12a zu erfüllen.
Abs. 2: (neu)
Artikel 7 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV, SR 946.512) legt die relevanten Voraussetzungen der Akkreditierung für jede Zertifizierungsart fest, wie sie insbe-