Vorlage
Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 30Fedlex · Vorlage
Art. 9 Abs. 1
1 Im Verzeichnis der Zutaten ist anzugeben, welche Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet stammen und welchen Anteil am Lebensmittel sie ausmachen.
Art. 10 Abs. 1bis
1bis Wenn bei einem Lebensmittel ein Hinweis auf Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nach Art. 7a verwendet wird, müssen alle Stufen der Produktion und des Zwischenhandels der Zutaten, sowie der Hersteller des Lebensmittels zertifiziert werden.
Art. 11 Anforderungen an die Zertifizierungsstellen
1Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit gemäss dieser Verordnung auf Gesuch hin vom BLW zugelassen sein. Für die Zulassung haben die Zertifizierungsstellen die Anforderungen nach Absatz 2 sowie die Pflichten nach den Artikeln 12 und 12a zu erfüllen.
2 Die Zertifizierungsstellen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Sie müssen für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 (AkkBV) in der Schweiz akkreditiert, durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt, oder nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein;
b. Sie müssen über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Betrieben zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind.
c. Sie müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
d. Sie verfügen über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben und wenden diese an:
1. Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Betrieben;
2. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den mit Vollzugaufgaben beauftragten Behörden;