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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 7a Verwendung der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» für einzelne
Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
1 Auf Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, welche die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, darf in der Kennzeichnung eines Lebensmittels hingewiesen werden, auch wenn das Lebensmittel die Anforderungen nach Art. 7 nicht erfüllt.
2 Der Hinweis darf sich ausschliesslich auf die betreffenden Zutaten beziehen. Die gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 festgelegten offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte dürfen nicht verwendet werden.
3 Die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs dürfen nicht zusammen mit gleichen Zutaten, welche die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, verwendet werden.
Art. 8 Abs. 4 und 5
Aufgehoben
SR ..........
1 SR 910.19
2017–......