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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten
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3. Anwendung und Weiterverfolgung der getroffenen Massnahmen nach Artikel 14a Absatz 5 im Falle von Unregelmässigkeiten;
4. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz.
Art. 12a Berichterstattung der Zertifizierungsstellen
Die Zertifizierungsstellen liefern dem BLW jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben:
a. Liste der kontrollierten Betrieben, aufgegliedert nach den Kategorien «Produktion», «Verarbeitung» und «Veredelung»;
b. Gesamtmenge der mit der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» vermarkteten Produkte;
c. Anzahl und Art der festgestellten Unregelmässigkeiten und der Entzüge von Zertifikaten.
Gliederungstitel vor Art. 14
5. Abschnitt: Vollzug
Art. 14 Zuständigkeiten
1 Sofern Lebensmittel betroffen sind, vollziehen die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle diese Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.
2 Sofern keine Lebensmittel betroffen sind, vollzieht das BLW diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung.
3 Im Rahmen des Vollzugs hat das BLW namentlich folgende Aufgaben:
a. Führen einer Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditier-
ten oder anerkannten Zertifizierungsstellen;
b. Überwachung der Zertifizierungsstellen;
c. Erfassung der festgestellten Verstösse und der verhängten Sanktionen.
4 Es kann Sachverständige beiziehen.
5 Die Kantone melden dem BLW und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Verstösse.
Art. 14a Überwachung der Zertifizierungsstellen
1 Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst insbesondere: