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Vernehmlassung 2017/9: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2017 · 324 Seiten

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3. Anwendung und Weiterverfolgung der getroffenen Massnahmen nach Artikel 14a Absatz 5 im Falle von Unregelmässigkeiten;

4. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz.

Art. 12a Berichterstattung der Zertifizierungsstellen

Die Zertifizierungsstellen liefern dem BLW jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben:

a. Liste der kontrollierten Betrieben, aufgegliedert nach den Kategorien «Produktion», «Verarbeitung» und «Veredelung»;

b. Gesamtmenge der mit der Bezeichnung «Berg» oder «Alp» vermarkteten Produkte;

c. Anzahl und Art der festgestellten Unregelmässigkeiten und der Entzüge von Zertifikaten.

Gliederungstitel vor Art. 14

5. Abschnitt: Vollzug

Art. 14 Zuständigkeiten

1 Sofern Lebensmittel betroffen sind, vollziehen die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle diese Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.

2 Sofern keine Lebensmittel betroffen sind, vollzieht das BLW diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung.

3 Im Rahmen des Vollzugs hat das BLW namentlich folgende Aufgaben:

a. Führen einer Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditier-

ten oder anerkannten Zertifizierungsstellen;

b. Überwachung der Zertifizierungsstellen;

c. Erfassung der festgestellten Verstösse und der verhängten Sanktionen.

4 Es kann Sachverständige beiziehen.

5 Die Kantone melden dem BLW und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Verstösse.

Art. 14a Überwachung der Zertifizierungsstellen

1 Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst insbesondere:

3 SR 235.1